BGH Beschluss vom 23.04.2003 – 2 ARs 122/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruch u. a.
Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. April 2003 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter –
Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen.
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an
das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG
war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Auf-
enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;
BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).
Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung
der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsge-
richt – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzöge-
rungen des Verfahrens zu vermeiden."
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck