Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2003 – 2 ARs 122/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruch u. a.

Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. April 2003 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter –

Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem

Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an

das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG

war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Auf-

enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;

BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).

Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung

der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsge-

richt – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzöge-

rungen des Verfahrens zu vermeiden."

Rissing-van Saan Detter Bode

Fischer Roggenbuck