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BGH Beschluss vom 23.04.2003 – 2 StR 52/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 52/03

BESCHLUSS

vom

23. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2003 beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. November 2002

wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die

allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat – nach Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Zeuge R. verkaufte für den Angeklagten auf dem W.

Platz in T. dem späteren Tatopfer I.

ein Heroin-Bobble für 10 Euro. I. konsumierte das Bobble und rekla-

mierte, daß es zu klein gewesen sei. Der Angeklagte lehnte eine Geldrück-

zahlung ab. Zwischen dem Angeklagten und I. begann ein gegenseiti-

ges Geschubse, das durch einen Faustschlag I. zu einer Schlägerei es-

kalierte. Der körperlich unterlegene Angeklagte ging zweimal zu Boden und

blutete aufgrund eines herausgerissenen Ohrrings. Als I. auf den am Bo-

den liegenden Angeklagten eintrat, schubste ihn R. weg und drängte ihn in

Richtung eines Blumenkübels, in den beide hineinfielen. Nachdem ein anderer

R. und I. aus dem Blumenkübel herausgezogen hatte, schlug I.

auf R. ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte ein

Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm und einer Klingenbreite von

2,5 cm aus der Hosentasche gezogen, es aufgeklappt und stach I. in den

linken oberen Brustkorb, wobei er den Tod des Opfers zumindest billigend in

Kauf nahm. I. brach wenige Meter vom Blumenkübel entfernt zusammen

und starb infolge inneren Verblutens.

2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Land-

gerichts, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz ge-

handelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Ausführungen

des Landgerichts genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und

Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind.

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung abfindet; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann

vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung

nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tat-

bestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im

Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten

Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissensele-

ment als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und

durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Ge-

walthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet,

das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch

im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders

sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, un-

überlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem

Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung

der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonder-

heiten geschlossen werden, daß auch das – selbständig neben dem Wissens-

element stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung

hierzu muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des An-

geklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen

Umstände mit in Betracht ziehen (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).

b) Hier enthält das Urteil schon keine tragfähig belegten Angaben dazu,

ob der Angeklagte die Gefährlichkeit des Messerstichs in den linken oberen

Brustkorb erkannt und den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen hat. Dar-

über hinaus hat das Landgericht auch die billigende Inkaufnahme des Er-

folgseintritts nicht begründet und sich nicht mit den festgestellten Tatumstän-

den auseinandergesetzt, die möglicherweise dagegen sprechen könnten. Nach

den Urteilsgründen (UA S. 22) hat der Angeklagte aus Wut über die ihm zuge-

fügten Mißhandlungen zum Messer gegriffen und I. den tödlichen Stich

versetzt, also spontan und in affektiver Erregung gehandelt. Was er sich in

dem Moment vorgestellt hat, ist nicht festgestellt, das Urteil enthält lediglich die

Angabe, daß der Angeklagte bei der Tathandlung den – später eingetretenen –

Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 10). Hinzukommt, daß

das Geschehen vor zahlreichen Zeugen stattfand; der Angeklagte mußte da-

nach mit seiner Überführung als Täter rechnen. Dies könnte dafür sprechen,

daß der Angeklagte zwar die Gefährdung I. , nicht aber auch dessen

Tod in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte. Möglicherwei-

se war für die innere Tatseite beim Angeklagten auch von Bedeutung, daß ob-

jektiv eine Nothilfelage zugunsten des Zeugen R. bestand. Auch hiermit

setzt sich das Urteil in Bezug auf die Vorstellungen des Angeklagten bei der

Tatausführung nicht auseinander.

VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan,

Bode

RiBGH Dr. h.c. Detter und RiBGH

Prof. Dr. Fischer sind durch Urlaub

an der Unterschrift gehindert.

Bode

Roggenbuck