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BGH Beschluss vom 24.04.2003 – 4 StR 94/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 94/03

BESCHLUSS

vom

24. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen -

vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vor-

nehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen aus

einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei

Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die,

wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksam

auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge

Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt

hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar bedacht, daß

die indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Re-

gelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den nor-

malen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen

des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilde-

rungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemei-

nen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbei-

spiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29

Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92

m.w.N.). Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten

Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der

Schuldfähigkeit bei „Spielsucht“ oder „Spielleidenschaft“ vgl. BGHR StGB § 21

seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich – auch wenn er dem

gehörten Sachverständigen folgt – in eigener Verantwortung mit dem Gutach-

teninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,

an

die

die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisi-

onsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO

§ 20 Rdn. 65 mit zahlr. Nachw.).

Maatz Richter am Bundesgerichtshof Dr.h.c.Detter und Richterin am Bundesgerichtshof Solin-

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sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible