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BGH Beschluss vom 29.04.2003 – 1 StR 143/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzun- gen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung ver- neint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
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