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BGH Beschluss vom 29.04.2003 – 1 StR 143/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. April 2003 in der Strafsache gegen

1 StR 143/03

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzun- gen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung ver- neint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.

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