Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.04.2003 – IX ZR 45/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 29. April 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Fe-
bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.689,54
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordert (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Revisionsin-
stanz nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-
regeln, Denk- und Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei
nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung darstellt (vgl. BGH, Urt. v.
13. November 1996 - XII ZR 125/95, NJW 1997, 731, 732; Soergel/Lorentz,
BGB 12. Aufl. § 779 Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Denn der tatrichterlichen Auslegung wäre auch dann zu folgen, wenn sie voll
nachprüfbar wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin für ihre
Behauptung, der Beklagte habe aus der Veräußerung der Geschäftsanteile
einen Erlös erhalten, die Beweislast auferlegt. Zur Prüfung der Frage, ob die
Klägerin den Beweis geführt hat, war auf die materielle Beweiskraft des Pro-
zeßvergleichs einzugehen (Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 415 Rn. 3). Obwohl
darin von einem "Kaufpreis" die Rede ist, hat es das Berufungsgericht für mög-
lich gehalten, daß damit lediglich die Rücknahme der von dem Beklagten be-
triebenen Mahnverfahren honoriert wurde. Denn die Anteile seien objektiv wert-
los gewesen, und davon seien auch die Beteiligten des Prozeßvergleichs aus-
gegangen. Aus der Sicht der beweisbelasteten Klägerin versagte also die ma-
terielle Beweiskraft des Prozeßvergleichs. Die Frage, "auf welchen Zeitpunkt
für die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung abzustellen ist, wenn
sich die prozessuale Lage erst durch Einholung eines Sachverständigengut-
achtens ändert", stellt sich danach nicht.
Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob eine Sicherungsverein-
barung vollständig unwirksam ist, wenn eine darin enthaltene Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung infolge eines Formmangels keine Wir-
kung entfaltet, diejenige Partei, die durch den nichtigen Teil der Vereinbarung
begünstigt werden sollte, aber an dem anderen Teil festhalten will (vgl. BGH,
Urt. v. 18. November 1966 - Ib ZR 146/65, NJW 1967, 245 f; ferner Urt. v.
30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685 f).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser