BGH Beschluß vom 29.04.2003 – VI ZB 42/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 150
Gründe
I.
Die Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeß
vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (jeweils in Sachsen) von
Rechtsanwalt S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit Kanzlei-
sitzen sowohl im alten als auch im neuen Bundesgebiet angehört. Die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht am 20. November 2001 kostenpflichtig
zurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsanwaltsgebühren
in voller Höhe ohne sogenannten "Ostabschlag" festzusetzen. Sie haben sich
dabei auf einen Beschluß des Kammergerichts Berlin berufen, wonach bei
überörtlichen Anwaltssozietäten, die ihren Sitz in den alten und in den neuen
Bundesländern haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des Eini-
gungsvertrages entfalle.
Der Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. Das
Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Be-
klagten mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. Mai
2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser bean-
tragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren.
Sie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1
ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
II.
1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,
weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zu
Recht.
Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der Einzelrichter
einerseits seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, ande-
rerseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfah-
rensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das
Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Kollegialspruchkörper übertragen
müssen. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung bei-
mißt, über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des
Regierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin.
Dort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechenden
Voraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Diese
Formulierung wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen.
Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem
Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-
geschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar un-
bestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzel-
richters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen Pra-
xis erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F..
Grundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die Be-
stimmtheit des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabei
nicht gezeigt.
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch
nicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungen
falsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner Ent-
scheidungszuständigkeit bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch ge-
nommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des Ge-
setzes nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auch
nicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Ent-
scheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwer-
degerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierung
läßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. Senatsbeschluß
vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - noch nicht veröff. u. BGH, Beschluß vom
13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ, m.w.N.). Bei
dieser Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den Kollegial-
spruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116,
118 f.; BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgese-
hen in BGHZ).
2. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß das Nachprü-
fungsverbot nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO be-
trifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Kollegium wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem Rechtsmittel
geltend gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und da-
her vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. Zum
anderen soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung
statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
durch den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die ent-
sprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterent-
scheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1
ZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf
Fälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung des
Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter erst im Wege der Verfas-
sungsbeschwerde nach Abschluß des Instanzenzuges gerügt werden könnte.
Dies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll