Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2003 – VI ZR 216/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 112.011,78

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-

sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von

Fällen stellen kann.

Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für den

fremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB

VII und der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII keine Eingliederung

mehr in den Betrieb voraussetzt. Demgegenüber hatte der Senat in seiner

(ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September

1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des

Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit au-

ßerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegenden

Fall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des Klägers in den

Unfallbetrieb jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für diesen

Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und

seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß

sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil

v. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehung

zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu

qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesonde-

re muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art

zum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO). Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts ist der Kläger bei seiner Hilfeleistung beim Verladen der Türen

ausschließlich für den Unfallbetrieb tätig geworden. Damit ist auch seine Ein-

gliederung zu bejahen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll