BGH Beschluss vom 29.04.2003 – VI ZR 216/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.011,78
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-
sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann.
Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für den
fremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB
mehr in den Betrieb voraussetzt. Demgegenüber hatte der Senat in seiner
(ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September
1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des
Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit au-
ßerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegenden
Fall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des Klägers in den
Unfallbetrieb jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für diesen
Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und
seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß
sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil
v. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehung
zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu
qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesonde-
re muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art
zum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO). Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist der Kläger bei seiner Hilfeleistung beim Verladen der Türen
ausschließlich für den Unfallbetrieb tätig geworden. Damit ist auch seine Ein-
gliederung zu bejahen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll