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BGH Beschluss vom 30.04.2003 – 2 ARs 130/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 130/03 2 AR 79/03

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. April 2003 beschlossen:

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache

an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO

wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen

Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Land-

gericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zu-

treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

vom 8. April 2003 Bezug.

Bode

RiBGH Dr. Kuckein ist ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.

Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck