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BGH Beschluss vom 30.04.2003 – 2 ARs 130/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 30. April 2003 beschlossen:
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache
an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO
wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Land-
gericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 8. April 2003 Bezug.
Bode
RiBGH Dr. Kuckein ist ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck