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BGH Urteil vom 30.04.2003 – 2 StR 503/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2002 mit den zugehöri-

gen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tat-

geschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet

sich die vom Generalbundesanwalt (in der Hauptverhandlung) vertretene Revi-

sion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet die Verneinung

des Mordmerkmals Heimtücke und die Annahme einer erheblich verminderten

Schuldfähigkeit.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte, der als Kind von seinem Stiefva-

ter sexuell mißbraucht wurde und sich seit seinem 18. Lebensjahr offen zu ho-

mosexuellen Neigungen bekennt, lernte 1996 das spätere Tatopfer P. kennen.

Zwischen beiden entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, sexuelle

Annäherungsversuche des ebenfalls homosexuell veranlagten über 30 Jahre

älteren P. wies der Angeklagte jedoch bis August 2001 zurück. In dieser Zeit

zog er vorübergehend in die Einzimmerwohnung des Tatopfers ein. Da der An-

geklagte den vereinbarten Mietanteil nicht zahlte, aber auch wegen seiner Un-

ordentlichkeit und seines Drogenkonsums kam es bald zu Streitigkeiten, bei

denen P. dem Angeklagten androhte, ihn aus der Wohnung zu werfen. Der An-

geklagte warf P. seinerseits dessen seit langem bestehenden sexuellen Bezie-

hungen zu einem 18-jährigen vor und beschimpfte ihn als „Kinderficker“. Auch

am 9. September 2001 kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und P.,

der gegen 18.00 Uhr begann und sich über mehrere Stunden hinzog. Um sich

zu beruhigen und den Streit zu beenden, verließ der Angeklagte mehrfach die

Wohnung, wobei er außerhalb der Wohnung einige Male Crack zu sich nahm.

Nach seiner Rückkehr setzte sich der Streit jeweils wieder fort. P. hielt dem

Angeklagten u. a. vor, daß er gar kein richtiger Homosexueller sei und ihm die

als Kind erlittenen Mißbrauchstaten offensichtlich Spaß gemacht hätten. Der

Angeklagte, der P. diese als traumatisch empfundenen Erlebnisse einmal er-

zählt hatte, empfand dies als groben Vertrauensbruch. Als er wiederum die

Wohnung verlassen wollte, stellte sich P., um ihn darin zu hindern, vor die

Wohnungstür. Der Angeklagte, der immer wütender wurde, ergriff schließlich

eine an der Wand in einer Lederscheide hängende Machete und stieß insge-

samt 33 mal mit direktem Tötungsvorsatz auf P. ein. Ein Stich, der das Tatopfer

traf, als es bereits aufgrund seiner Verletzungen zu Boden gestürzt war, führte

innerhalb kürzester Zeit zum Tod. Auch die anderen Verletzungen waren le-

bensgefährlich.

Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das

Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-

schlossen. Zwar habe sich das Tatopfer keines tätlichen Angriffs versehen, der

Angeklagte habe aber aufgrund seiner affektiven Erregung bei der Tatbege-

hung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (ebenso wie Umstände, die niedri-

ge Beweggründe ausmachen könnten) möglicherweise nicht hinreichend in

sein Bewußtsein aufgenommen und gebilligt.

Eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit der Folge ei-

nes völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Land-

gericht - dem Sachverständigen folgend - abgelehnt. Eine erhebliche Vermin-

derung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht hingegen nicht ausgeschlos-

sen, "unabhängig davon, ob sie erst nach Tatbeginn eingetreten ist (und damit

möglicherweise im Augenblick des tödlichen Stichs vorlag) oder schon vor dem

ersten Stich vorlag“.

II.

Die Ausführungen zur Verneinung der subjektiven Tatseite des Mord-

merkmals der Heimtücke und die Annahme einer nicht ausschließbaren ver-

minderten Schuldfähigkeit sind - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht

rechtsbedenkenfrei.

1. Der Tatbestand des Heimtückemordes setzt in subjektiver Hinsicht

voraus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers kennt und sich

bewußt ist, daß er diese zur Tat ausnutzt. Hierfür genügt es, daß der Täter die

Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffe-

nen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist,

einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen

Menschen zu überraschen (NStZ-RR 2000, 166 f.; NStZ 1999, 506 f.). Dabei

steht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewußt-

seins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß

der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erre-

gung nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat, so muß er die Beweisanzei-

chen dafür darlegen und würdigen.

Schon eine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht nicht

vorgenommen. So hat es sich nicht mit den - zum Ausschluß der Schuldunfä-

higkeit des Angeklagten - getroffenen Feststellungen zur Wahrnehmungsfähig-

keit des Angeklagten bei der Tatbegehung auseinandergesetzt, die mit acht

konkreten Einzelbeobachtungen des Angeklagten während der Tat belegt wird

(UA S. 23 und 26). Zudem hat es die Annahme einer affektiv bedingten Erre-

gung ersichtlich allein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich

verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer affektiv bedingten tiefgreifenden

Bewußtseinsstörung gestützt. Für die Annahme der subjektiven Seite des

Heimtückemords kommt es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen

der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an, sondern darauf, ob und

gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf

die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Be-

wußtsein hatte (BGH NStZ-RR 2000, 166 f.). Abgesehen davon sind diese

Feststellungen hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende

Ausnutzungsbewußtsein zu belegen, weil sie ihrerseits - wie noch auszuführen

ist - unklar sind. Angesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verknüp-

fung zwischen den Feststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewußt-

seinsstörung im Sinne von § 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen

der Heimtückemordmerkmale kann nicht ausgeschlossen werden, daß

Rechtsfehler zum Ausmaß und insbesondere auch zum Zeitpunkt des Eintritts

des Affekts, den das Landgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur vermin-

derten Schuldfähigkeit offen gelassen hat, sich auch auf die Beurteilung des

affektbedingten Fehlens des Ausnutzungsbewußtseins ausgewirkt haben.

2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft offen gelassen, zu welchem

Zeitpunkt die affektbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten eingetreten ist. Zwar könnten die weiteren Ausführungen des Land-

gerichts zur Persönlichkeitsfremdheit der Tat, zu der vorangegangenen stun-

denlangen verbalen "Aufheizung“, zu den den Angeklagten sehr verletzenden

Vorhalten seiner Mißbrauchserlebnisse durch das Tatopfer sowie zum Drogen-

konsum des Angeklagten dafür sprechen, daß das Landgericht einen die

Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt schon bei Tatbeginn nicht auszu-

schließen vermochte. Andererseits meinte das Landgericht, sich in Überein-

stimmung mit dem Sachverständigen zu befinden, der aber eine erheblich ver-

minderte Schuldfähigkeit "allenfalls für den Zeitraum nach Eintritt in die Tat“ für

möglich gehalten hat. Danach ist zu besorgen, daß es von einem verfehlten

Ansatz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Denn wäre

der Angeklagte nicht bereits bei Eintritt in das Versuchsstadium affektbedingt in

seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, sondern erst - wie der

Sachverständige angenommen hat - nach Tatbeginn beim Einschlagen auf das

Tatopfer in eine Art "Entfesselungsaffekt" geraten, hätte eine erheblich vermin-

derte Schuldfähigkeit nicht durchgehend bei der gesamten Tatbegehung vor-

gelegen. Welche Folgen sich ergeben, wenn der Täter erst während der Tat-

handlung in einen Zustand nach §§ 20, 21 StGB gerät, hat die Rechtsspre-

chung bisher insbesondere für den Eintritt eines völligen Ausschlusses der

Schuldfähigkeit nach Tatbeginn entschieden (BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133,

135, 136; siehe auch BGHR StGB § 21 Vorverschulden 3; BGH, Urt. vom

14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). Danach sind einem Täter Handlungen

auch dann zuzurechnen, wenn sie vom Vorsatz erfaßt waren und der Tatablauf

der Vorstellung entsprach, die der Täter noch vor Eintritt der Schuldunfähigkeit

sich von dem Tatgeschehen gemacht hatte. Der Eintritt der Schuldunfähigkeit

während der Tatbegehung stellt sich dann als unwesentliche Abweichung vom

Kausalverlauf dar. Dabei genügt es, daß der Zustand der Schuldunfähigkeit

sich aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere

Einflüsse ausgelöst worden ist. In einem solchen Fall ist der Täter wegen voll-

endeter Tat, begangen im schuldfähigen Zustand, zu bestrafen. Nichts anderes

kann für den Eintritt der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erst während

der Tatausführung gelten (vgl. auch Jähnke in LK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 23). Die

Versagung einer Strafmilderung in diesem Fall steht auch im Einklang mit der

Rechtsprechung zum Vorverschulden und zur actio libera in causa, bei der je-

weils an ein Verschulden oder an Verhaltensweisen des Täters vor Tatbeginn

angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminder-

ter Schuldfähigkeit nicht gewährt wird. Hingegen hat der Täter, wenn er erst

während der Tat - bei ansonsten planmäßiger Durchführung der Tat - erheblich

vermindert schuldfähig geworden ist, seinen Tatentschluß nicht nur im voll

schuldfähigen Zustand gefaßt, sondern sogar noch in diesem Zustand über die

Versuchsgrenze hinaus umgesetzt.

Das Landgericht durfte deshalb nicht offen lassen, ab wann die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.

3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und

können bestehen bleiben.

Bode RiBGH Dr. Kuckein ist durch Otten

Urlaub an der Unterschrift

gehindert.

Bode

Rothfuß Roggenbuck