BGH Urteil vom 30.04.2003 – 2 StR 503/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2002 mit den zugehöri-
gen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tat-
geschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet
sich die vom Generalbundesanwalt (in der Hauptverhandlung) vertretene Revi-
sion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet die Verneinung
des Mordmerkmals Heimtücke und die Annahme einer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte, der als Kind von seinem Stiefva-
ter sexuell mißbraucht wurde und sich seit seinem 18. Lebensjahr offen zu ho-
mosexuellen Neigungen bekennt, lernte 1996 das spätere Tatopfer P. kennen.
Zwischen beiden entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, sexuelle
Annäherungsversuche des ebenfalls homosexuell veranlagten über 30 Jahre
älteren P. wies der Angeklagte jedoch bis August 2001 zurück. In dieser Zeit
zog er vorübergehend in die Einzimmerwohnung des Tatopfers ein. Da der An-
geklagte den vereinbarten Mietanteil nicht zahlte, aber auch wegen seiner Un-
ordentlichkeit und seines Drogenkonsums kam es bald zu Streitigkeiten, bei
denen P. dem Angeklagten androhte, ihn aus der Wohnung zu werfen. Der An-
geklagte warf P. seinerseits dessen seit langem bestehenden sexuellen Bezie-
hungen zu einem 18-jährigen vor und beschimpfte ihn als „Kinderficker“. Auch
am 9. September 2001 kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und P.,
der gegen 18.00 Uhr begann und sich über mehrere Stunden hinzog. Um sich
zu beruhigen und den Streit zu beenden, verließ der Angeklagte mehrfach die
Wohnung, wobei er außerhalb der Wohnung einige Male Crack zu sich nahm.
Nach seiner Rückkehr setzte sich der Streit jeweils wieder fort. P. hielt dem
Angeklagten u. a. vor, daß er gar kein richtiger Homosexueller sei und ihm die
als Kind erlittenen Mißbrauchstaten offensichtlich Spaß gemacht hätten. Der
Angeklagte, der P. diese als traumatisch empfundenen Erlebnisse einmal er-
zählt hatte, empfand dies als groben Vertrauensbruch. Als er wiederum die
Wohnung verlassen wollte, stellte sich P., um ihn darin zu hindern, vor die
Wohnungstür. Der Angeklagte, der immer wütender wurde, ergriff schließlich
eine an der Wand in einer Lederscheide hängende Machete und stieß insge-
samt 33 mal mit direktem Tötungsvorsatz auf P. ein. Ein Stich, der das Tatopfer
traf, als es bereits aufgrund seiner Verletzungen zu Boden gestürzt war, führte
innerhalb kürzester Zeit zum Tod. Auch die anderen Verletzungen waren le-
bensgefährlich.
Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das
Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-
schlossen. Zwar habe sich das Tatopfer keines tätlichen Angriffs versehen, der
Angeklagte habe aber aufgrund seiner affektiven Erregung bei der Tatbege-
hung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (ebenso wie Umstände, die niedri-
ge Beweggründe ausmachen könnten) möglicherweise nicht hinreichend in
sein Bewußtsein aufgenommen und gebilligt.
Eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit der Folge ei-
nes völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Land-
gericht - dem Sachverständigen folgend - abgelehnt. Eine erhebliche Vermin-
derung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht hingegen nicht ausgeschlos-
sen, "unabhängig davon, ob sie erst nach Tatbeginn eingetreten ist (und damit
möglicherweise im Augenblick des tödlichen Stichs vorlag) oder schon vor dem
ersten Stich vorlag“.
II.
Die Ausführungen zur Verneinung der subjektiven Tatseite des Mord-
merkmals der Heimtücke und die Annahme einer nicht ausschließbaren ver-
minderten Schuldfähigkeit sind - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht
rechtsbedenkenfrei.
1. Der Tatbestand des Heimtückemordes setzt in subjektiver Hinsicht
voraus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers kennt und sich
bewußt ist, daß er diese zur Tat ausnutzt. Hierfür genügt es, daß der Täter die
Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffe-
nen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist,
einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen
Menschen zu überraschen (NStZ-RR 2000, 166 f.; NStZ 1999, 506 f.). Dabei
steht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewußt-
seins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß
der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erre-
gung nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat, so muß er die Beweisanzei-
chen dafür darlegen und würdigen.
Schon eine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht nicht
vorgenommen. So hat es sich nicht mit den - zum Ausschluß der Schuldunfä-
higkeit des Angeklagten - getroffenen Feststellungen zur Wahrnehmungsfähig-
keit des Angeklagten bei der Tatbegehung auseinandergesetzt, die mit acht
konkreten Einzelbeobachtungen des Angeklagten während der Tat belegt wird
(UA S. 23 und 26). Zudem hat es die Annahme einer affektiv bedingten Erre-
gung ersichtlich allein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich
verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer affektiv bedingten tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung gestützt. Für die Annahme der subjektiven Seite des
Heimtückemords kommt es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen
der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an, sondern darauf, ob und
gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf
die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Be-
wußtsein hatte (BGH NStZ-RR 2000, 166 f.). Abgesehen davon sind diese
Feststellungen hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende
Ausnutzungsbewußtsein zu belegen, weil sie ihrerseits - wie noch auszuführen
ist - unklar sind. Angesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verknüp-
fung zwischen den Feststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewußt-
seinsstörung im Sinne von § 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen
der Heimtückemordmerkmale kann nicht ausgeschlossen werden, daß
Rechtsfehler zum Ausmaß und insbesondere auch zum Zeitpunkt des Eintritts
des Affekts, den das Landgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur vermin-
derten Schuldfähigkeit offen gelassen hat, sich auch auf die Beurteilung des
affektbedingten Fehlens des Ausnutzungsbewußtseins ausgewirkt haben.
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft offen gelassen, zu welchem
Zeitpunkt die affektbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des An-
geklagten eingetreten ist. Zwar könnten die weiteren Ausführungen des Land-
gerichts zur Persönlichkeitsfremdheit der Tat, zu der vorangegangenen stun-
denlangen verbalen "Aufheizung“, zu den den Angeklagten sehr verletzenden
Vorhalten seiner Mißbrauchserlebnisse durch das Tatopfer sowie zum Drogen-
konsum des Angeklagten dafür sprechen, daß das Landgericht einen die
Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt schon bei Tatbeginn nicht auszu-
schließen vermochte. Andererseits meinte das Landgericht, sich in Überein-
stimmung mit dem Sachverständigen zu befinden, der aber eine erheblich ver-
minderte Schuldfähigkeit "allenfalls für den Zeitraum nach Eintritt in die Tat“ für
möglich gehalten hat. Danach ist zu besorgen, daß es von einem verfehlten
Ansatz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Denn wäre
der Angeklagte nicht bereits bei Eintritt in das Versuchsstadium affektbedingt in
seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, sondern erst - wie der
Sachverständige angenommen hat - nach Tatbeginn beim Einschlagen auf das
Tatopfer in eine Art "Entfesselungsaffekt" geraten, hätte eine erheblich vermin-
derte Schuldfähigkeit nicht durchgehend bei der gesamten Tatbegehung vor-
gelegen. Welche Folgen sich ergeben, wenn der Täter erst während der Tat-
chung bisher insbesondere für den Eintritt eines völligen Ausschlusses der
Schuldfähigkeit nach Tatbeginn entschieden (BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133,
135, 136; siehe auch BGHR StGB § 21 Vorverschulden 3; BGH, Urt. vom
14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). Danach sind einem Täter Handlungen
auch dann zuzurechnen, wenn sie vom Vorsatz erfaßt waren und der Tatablauf
der Vorstellung entsprach, die der Täter noch vor Eintritt der Schuldunfähigkeit
sich von dem Tatgeschehen gemacht hatte. Der Eintritt der Schuldunfähigkeit
während der Tatbegehung stellt sich dann als unwesentliche Abweichung vom
Kausalverlauf dar. Dabei genügt es, daß der Zustand der Schuldunfähigkeit
sich aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere
Einflüsse ausgelöst worden ist. In einem solchen Fall ist der Täter wegen voll-
endeter Tat, begangen im schuldfähigen Zustand, zu bestrafen. Nichts anderes
kann für den Eintritt der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erst während
der Tatausführung gelten (vgl. auch Jähnke in LK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 23). Die
Versagung einer Strafmilderung in diesem Fall steht auch im Einklang mit der
Rechtsprechung zum Vorverschulden und zur actio libera in causa, bei der je-
weils an ein Verschulden oder an Verhaltensweisen des Täters vor Tatbeginn
angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminder-
ter Schuldfähigkeit nicht gewährt wird. Hingegen hat der Täter, wenn er erst
während der Tat - bei ansonsten planmäßiger Durchführung der Tat - erheblich
vermindert schuldfähig geworden ist, seinen Tatentschluß nicht nur im voll
schuldfähigen Zustand gefaßt, sondern sogar noch in diesem Zustand über die
Versuchsgrenze hinaus umgesetzt.
Das Landgericht durfte deshalb nicht offen lassen, ab wann die Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.
3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und
können bestehen bleiben.
Bode RiBGH Dr. Kuckein ist durch Otten
Urlaub an der Unterschrift
gehindert.
Bode
Rothfuß Roggenbuck