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BGH Urteil vom 30.04.2003 – 3 StR 386/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.
zu 2.: Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung u. a.;
hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
10. April 2003, in der Sitzung am 30. April 2003, an denen teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
M. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Mai
2002 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die An-
geklagte Ma. betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. "wegen gewerbs- und
bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä-
ßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 14 Fällen, wovon es in
einem Fall beim Versuch blieb, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmä-
ßigem Einschleusen von Ausländern, wovon es in einem Fall beim Versuch
blieb" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-
urteilt. Die nichtrevidierende Mitangeklagte Ma. hat es der "Beihilfe zur
gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 5 Fäl-
len, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-
schleusens von Ausländern" schuldig gesprochen und gegen sie eine zur Be-
währung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Die
gegen den Angeklagten M. gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
greift die Schuldsprüche an und erstrebt eine Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte M. beanstandet mit seiner
Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte M. in
14 Fällen Schleusungen von iranischen Staatsangehörigen in die Bundesrepu-
blik Deutschland, in andere Schengener Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten,
um sich dadurch eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Er
hatte sich deshalb mit seinem in der Türkei wohnhaften Bruder und einem
weiteren dort lebenden unbekannt gebliebenen Mittäter zusammengeschlos-
sen, um künftig fortlaufend Pässe oder sonstige Ausweise für die schleu-
sungswilligen Iraner zu fälschen. Die gefälschten Ausweispapiere erhielt er von
seinem Bruder, die dieser zusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter
hergestellt hatte. Der Angeklagte beschaffte sodann die Flug- und Fährtickets
und übernahm die Betreuung der Iraner. Die Mitangeklagte Ma. unter-
stützte die Taten in fünf Fällen dadurch, daß sie Pakete mit gefälschten Aus-
weisen annahm und die mit den iranischen Staatsangehörigen vereinbarten
Entgelte eintrieb.
II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
M. ist das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben, da die-
se aufgrund von Widersprüchen keine tragfähige Prüfungs- und Entschei-
dungsgrundlage für das Revisionsgericht bilden.
Zum arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten, sei-
nem Bruder und dem unbekannten Bandenmitglied in der Türkei hat das Land-
gericht bezogen auf alle Fälle folgendes festgestellt (UA S. 6 f.): Nachdem er
von seinem Bruder die Schleusungsaufträge entgegengenommen habe, habe
er diesem die für die Ausweise erforderlichen Fotos sowie das von den Iranern
gezahlte Entgelt nach Abzug seines Anteils übersandt. Der Bruder habe so-
dann in Absprache mit ihm die passenden Personaldokumente ausgesucht und
zusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in diese die Personalien
und die Fotos der zu schleusenden Personen eingefügt. Nachdem ihm die ge-
fälschten Ausweise zurückgeschickt worden seien, habe er die Flug- und Fähr-
tickets besorgt und die Betreuung der schleusungswilligen Iraner übernommen.
Nach den Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe
organisierte der Angeklagten die Einreise von iranischen Staatsangehörigen
mit dem Flugzeug aus der Türkei oder über die Türkei - vorwiegend über
Österreich - in die Bundesrepublik Deutschland.
In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ohne nähere Begründung
ausgeführt, daß die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Geständ-
nissen der Angeklagten beruhen, die sich mit den Ergebnissen im Ermittlungs-
verfahren decken. Dabei hat es übersehen, daß das Geständnis des Ange-
klagten widersprüchlich ist, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklag-
ten und seinen Mittätern in den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe
nicht entsprechend dem Geständnis erfolgt sein kann. Da sich die Iraner vor
den Schleusungen nicht in der Bundesrepublik, sondern in der Türkei aufhiel-
ten, ist es nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte seinem Bruder die für die
Ausweisfälschungen erforderlichen Fotos und den Schleuserlohn in die Türkei
übersandt haben soll. Vor allem gibt es keinen Sinn, daß dem Angeklagten die
gefälschten Pässe von seinem Bruder zugeschickt worden sein sollen, weil
diese von den Iranern für die Einreise nach Deutschland oder Österreich benö-
tigt wurden. Im Fall II. A. 6. sollen die iranischen Staatsangehörigen mit dem
Flugzeug ohne die erforderlichen Papiere in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sein und die gefälschten Pässe erst hier erhalten haben, was ohne
weitere Erläuterungen unverständlich ist.
Erklärt der Tatrichter vom Angeklagten eingestandene Tatsachen, die
sich widersprechen, ohne nähere Erläuterungen pauschal für glaubhaft, so
liegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel der Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3,
213 für ein Urteil, das widersprüchliche Zeugenaussagen ohne weiteres als
miteinander vereinbar bezeichnet). Dieser Mangel erfaßt hier die gesamte Be-
weiswürdigung. Denn bei einem Vergleich der Formulierungen in den Urteils-
gründen mit denen der Anklageschrift drängt sich in Verbindung mit den darge-
stellten Widersprüchen auf, daß das Landgericht die Sachverhaltsschilderun-
gen aus der Anklageschrift aufgrund eines pauschalen Geständnisses unge-
prüft in das Urteil übernommen hat (vgl. BGHSt 43, 195, 204). Damit ist den
Feststellungen insgesamt die Grundlage entzogen.
III. Darüber hinaus leidet das Urteil - wie die Revision der Staatsanwalt-
schaft zu Recht bemängelt - an weiteren Rechtsfehlern zu Gunsten des Ange-
klagten.
1. In den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten auch wegen
tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
(Fälle II. A. 4., 6., 9., 10., 12. und 14. der Urteilsgründe) bzw. des Versuchs
dazu (Fall II. A. 5.) verurteilt hat, hat es sich nicht mit der sich aufdrängenden
Möglichkeit auseinandergesetzt, daß die Bandenabrede zwischen dem Ange-
klagten, seinem Bruder und dem unbekannten dritten Bandenmitglied sich nicht
nur auf die Urkundsdelikte, sondern auch auf das Einschleusen von Auslän-
dern bezog. Mangels näherer Feststellungen hierzu bzw. eines Hinweises,
warum sie nicht getroffen werden konnten, kann der Senat nicht prüfen, ob sich
der Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision u. a. geltend
macht und was nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegt -
über den Schuldspruch hinaus auch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Ein-
schleusens von Ausländern (§ 92 b Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 92
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, § 92 a Abs. 1 und 4 AuslG) strafbar gemacht hat (vgl.
BGHR AusIG § 92 a Einschleusen 3). Dabei würde es der Annahme einer
Bande i. S. d. § 92 b Abs. 1 AuslG, für die der Zusammenschluß von minde-
stens drei Personen erforderlich ist (BGHSt 46, 321), nicht entgegenstehen,
wenn dem unbekannt gebliebenen Fälscher nach der Bandenabrede lediglich
Aufgaben zugefallen sein sollten, die sich bei wertender Betrachtungsweise in
Bezug auf das Einschleusen lediglich als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH
NStZ 2002, 318).
2. Im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die Ausreise
eines noch vor Erhalt des gefälschten Reisepasses festgenommenen irani-
schen Staatsangehörigen nach Großbritannien organisiert hatte, sind die Fest-
stellungen unvollständig, weil das Urteil nicht mitteilt, wie weit das Fälschungs-
vorhaben tatsächlich abgewickelt worden ist. Das Landgericht hat damit auch
die naheliegende Möglichkeit offengelassen, daß der gefälschte Paß bereits
hergestellt und - wie in den anderen Fällen - dem Angeklagten übersandt wor-
den war. Bei einem solchen Sachverhalt wäre der Angeklagte nicht nur der
versuchten, sondern der vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Urkun-
denfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) schuldig.
3. Weiterhin ist die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht beden-
kenfrei. In den Fällen, in denen für mehrere Personen Ausweise gefälscht wur-
den, liegt nicht nur ein Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfäl-
schung in Tateinheit mit gewerbs- und (richtig: "oder", vgl. § 276 Abs. 2 StGB
im Gegensatz zu § 267 Abs. 4 StGB) bandenmäßigem Verschaffen von fal-
schen amtlichen Ausweisen vor. Es können je nach den Umständen mehrere
tatmehrheitlich oder tateinheitlich zusammentreffende Fälle gegeben sein.
4. Im übrigen wäre auch der Strafausspruch in allen Fällen rechtsfehler-
haft.
Das Landgericht ist jeweils von minder schweren Fällen der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) ausgegangen.
Es hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumes-
sung zu Gunsten des Angeklagten u. a. angenommen, daß das hauptsächliche
Motiv für die Begehung der Straftaten sein Wille gewesen sei, den iranischen
Landsleuten ein schweres persönliches Schicksal im Iran zu ersparen.
Dieses altruistische Motiv wird von den Feststellungen nicht getragen
und liegt schon angesichts der Absicht des Angeklagten, sich durch eine um-
fangreiche Schleusertätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,
sowie der hohen Entgelte, welche von den iranischen Staatsangehörigen für
die Hilfeleistungen bezahlt werden mußten, fern. Außerdem läßt sich den Fest-
stellungen nicht entnehmen, daß die geschleusten Personen im Iran ein
schweres persönliches Schicksal befürchten mußten, da sie sich in der Bun-
desrepublik Deutschland oder in anderen sicheren Staaten aufhielten.
IV. Die auf die Sachrüge veranlaßte Aufhebung des gegen den Ange-
klagten M. ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilung
der Mitangeklagten Ma. , die keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Da
die Feststellungen zu den vom Angeklagten M. begangenen Taten auf
einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen und aufgehoben werden
müssen, entbehrt auch die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zu
diesen Taten in fünf Fällen einer tragfähigen Grundlage.
V. Die Urteilsgründe geben im übrigen Anlaß zu folgenden Hinweisen:
1. Es erschwert die Verständlichkeit der Darstellung, wenn zwischen den
Ordnungsziffern gemäß Anklage und gemäß Urteilsgründe gewechselt wird
und bei der Schilderung der Beihilfehandlungen eine ziffernmäßige Zuordnung
zu den entsprechenden Haupttaten fehlt.
2. Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die An-
wendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Aus den (aufge-
hobenen) Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe
ergeben sich diese für die Urkundsdelikte nicht, da ein von einem der Mittäter
im Inland begangener Teilakt der Urkundenfälschung (§ 9 Abs. 1 StGB) nicht
ersichtlich ist.
3. Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenen
Rechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103;
BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642. Sollte in der neuen
Hauptverhandlung wiederum festgestellt werden, daß mehrere Personen ge-
schleust wurden, wird auch bezüglich der Delikte nach dem Ausländergesetz
auf die zutreffende Bewertung der Konkurrenzverhältnisse Bedacht zu nehmen
sein. Zur Vereinfachung des Verfahrens könnte sich aber auch eine Beschrän-
kung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO empfehlen. Glei-
ches gilt auch für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß
4.
Im Hinblick auf das von den schleusungswilligen Personen bezahlte
Entgelt hätte Anlaß bestanden, die Voraussetzungen des Verfalls (§ 73 StGB)
oder des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu erörtern. Die Weiterleitung
von Teilbeträgen an andere Tatbeteiligte führt lediglich zu der Prüfung, ob die
Anordnung wegen der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder
teilweise unterbleiben kann (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 3; Tröndle/Fischer,
StGB 51. Aufl. § 73 Rdn. 10).
5. Urteilsgründe, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind, müssen
die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird
das angefochtene Urteil hinsichtlich der Nichtrevidentin Ma. nicht andeu-
tungsweise gerecht. Die Feststellung, sie habe ein Paket mit gefälschten Aus-
weisen angenommen, vermag den Vorwurf der Beihilfe zur gewerbs- und ban-
denmäßigen Urkundenfälschung ebenso wenig zu tragen wie die Mitteilung, sie
habe einen Teil des für die Schleusungen vereinbarten Entgelts kassiert. Die
Bandenmitgliedschaft und das gewerbsmäßige Handeln, die strafschärfende
persönliche Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB sind (Senge in Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 12, 16), sind für
die Mitangeklagte Ma. nicht festgestellt. Unklar bleibt auch, in welchen
zwei Fällen das Landgericht sie wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-
schleusen von Ausländern verurteilt hat. Wie sich aus den bei der Sachver-
haltsschilderung erwähnten Namen der schleusungswilligen Iraner ergibt,
nehmen drei Fälle (Fälle II. B. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) auf entsprechen-
de Haupttaten Bezug.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert