Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.04.2003 – III ZR 365/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kauf-

preises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäu-

fers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller

sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber

seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit

worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Be-

weisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999

- IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report

Hamm 1994, 121).

BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 365/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg, 1. Zivilsenat, vom 27. September 2002 - 1 U 132/99 - wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 85.639,71

Gründe

I.

Der Kläger verkaufte durch von dem beklagten Notar beurkundeten Ver-

trag vom 14. Oktober 1997 ein Grundstück. Er verlangt vom Beklagten Scha-

densersatz, weil dieser amtspflichtwidrig den nach Abzug von Verbindlichkeiten

auf dem Notaranderkonto verbliebenen restlichen Kaufpreis nicht an den Klä-

ger, sondern an dessen (überschuldete) Mutter ausgezahlt hat. Der Beklagte

wendet ein, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil dieser durch die

Auszahlung des restlichen Kaufpreises an seine Mutter von einer entsprechen-

den Verbindlichkeit gegenüber der Mutter befreit worden sei; im Innenverhält-

nis des Klägers zu seiner Mutter, die ihm den Grundbesitz im Jahre 1994 nur

übertragen habe, um diesen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen, habe

nämlich der Mutter der Verkaufserlös zugestanden. Das Oberlandesgericht hat

diesen Einwand nach einer Beweisaufnahme für - mit gewissen Abzügen -

durchgreifend erachtet und die Amtshaftungsklage überwiegend abgewiesen.

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des

Klägers ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hält die - nach ihrer Aufassung zu verneinende - Frage,

ob der einen Grundstückskaufpreis amtspflichtwidrig vom Notaranderkonto an

einen Dritten auskehrende Notar einwenden kann, dem Dritten habe gegen-

über dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch in gleicher Höhe zuge-

standen, für rechtsgrundsätzlich. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der be-

treffende Fragenkreis ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

schon grundsätzlich geklärt: Zur Ermittlung des Schadens ist bei weisungswid-

riger Verwendung von Treuhandgeldern zu fragen, wie sich das Vermögen des

Treugebers im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der

Notar seine Amtspflicht entsprechend dem Treuhandauftrag erfüllt hätte. Hier-

bei ist es Sache des Geschädigten, einen streitigen Schaden sowie die Ur-

sächlichkeit der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden nachzuweisen. Für

die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schaden gel-

ten dabei die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und der Beweis des er-

sten Anscheins. Hat die Amtspflichtverletzung dem davon Betroffenen auch

Vorteile gebracht, so sind diese im Rahmen der Differenzrechnung schadens-

mindernd zu berücksichtigen, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrach-

tung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Als anzurechnen-

der Vorteil kommt danach insbesondere die Tilgung anderweitiger Verbindlich-

keiten in Betracht. Falls diese Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadens-

ersatzes entspricht, kann sich der Notar gegen einen auf weisungswidrige Aus-

zahlung von seinem Anderkonto gestützten Schadensersatzanspruch mit dem

Einwand verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige

Verbindlichkeit des Auszahlungsberechtigten erfüllt. Die Darlegungs- und Be-

weislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt

der Ersatzpflichtige (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 -

NJW 2000, 734, 736 m.w.Rspr.-Nachw.).

Wenn das Berufungsgericht im Streitfall unter Anwendung dieser

Grundsätze einen Schaden des Klägers (bis auf bestimmte, der Vorteilsaus-

gleichung gegengerechnete Beträge) verneint hat, weil im Innenverhältnis zu

seiner Mutter dieser der Erlös für den Verkauf des Grundstücks zustand, so ist

dies nicht zu beanstanden. Soweit dem von der Beschwerde entgegengehalte-

nen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts

Hamm vom 2. Februar 1994 (OLG Report Hamm 1994, 121; zustimmend

Arndt/Lerch/

Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 122), zu entnehmen sein sollte, der Notar

könne sich gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung vom Notarander-

konto gestützten Schadensersatzanspruch in keinem Fall mit der Behauptung

verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige Verbind-

lichkeit

des Hinterlegungsbeteiligten erfüllt, wenn diese Verbindlichkeit streitig oder

zweifelhaft sei, stünde dies in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Rinne

Streck

Schlick

Dörr

Galke