BGH Beschluss vom 30.04.2003 – III ZR 366/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtsge-
richts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 – 1 U 107/02 – wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 62.703,10
Gründe
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, die
von der Wirksamkeit der am 29. November 1999 ausgesprochenen fristlosen
Kündigung des zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten
und ihrem Sohn auf der anderen Seite geschlossenen Internatsvertrags ab-
hängen; mit der Widerklage verlangen die Beklagten Rückzahlung des Schul-
geldes. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg, während
die Widerklage abgewiesen wurde.
1.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob sich ein
Schüler eines Internats durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltene Vereinbarung wirksam zu regelmäßigen Drogentests unabhängig
von konkreten Anhaltspunkten
für einen Betäubungsmittelmißbrauch
verpflichten könne. Verneine man diese Frage, folge hieraus für den Streitfall,
daß die Klägerin den Drogentest nicht habe durchführen dürfen und daß
dessen Ergebnis bei der Prüfung des Kündigungsgrundes unberücksichtigt
bleiben müsse.
Die hiermit aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der erhobenen
Untersuchung und ihrer weiteren Verwertbarkeit ist jedoch nicht entscheidungs-
erheblich. Ein Beweisverwertungsverbot, wie es im Streitfall aus der Erlangung
des Untersuchungsergebnisses herzuleiten sein könnte, kann nur in bezug auf
beweisbedürftige Tatsachen bestehen. Unstreitige Tatsachen sind nicht be-
weisbedürftig. Die Beklagten haben schon im ersten Rechtszug unstreitig ge-
stellt, daß ihr Sohn Drogen zu sich genommen hat, und dies bis zum Schluß
der Tatsacheninstanzen aufrechterhalten, mögen sie auch ihre Rechtsverteidi-
gung im übrigen modifiziert haben. Dabei haben sie zu keinem Zeitpunkt gel-
tend gemacht, sie hätten unter dem Eindruck des nach ihrer Auffassung rechts-
widrig gewonnenen Untersuchungsergebnisses faktisch keine Möglichkeit ge-
habt, den Drogenkonsum ihres Sohnes in Abrede zu stellen. Es war ihnen viel-
mehr unbenommen, diesen mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Wäre der Drogenkonsum im Prozeß streitig gewesen, so hätten das Untersu-
chungsergebnis und die Art und Weise seiner Erlangung möglicherweise aus
verfassungsrechtlichen Gründen einem Verwertungs-verbot unterlegen. Als un-
streitige Tatsache ist und bleibt er dagegen unter den gegebenen Umständen
prozessual beachtlich.
2.
Vor diesem Hintergrund ist mangels Erheblichkeit auch der Zulassungs-
grund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben. Soweit die Beschwerde eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung für erforderlich hält, liegt der in bezug auf die Widerklage geltend
gemachte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht vor. Insoweit sieht der
Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO).
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke