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BGH Urteil vom 05.05.2003 – II ZR 112/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Mai 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 138 Ca Abs. 1; § 705

Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für

den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht die Nichtigkeit eines zum Zwecke des

Erwerbs und des Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.

BGH, Urt. v. 5. Mai 2003 - II ZR 112/01 - OLG Hamm

LG Bochum

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien kamen 1991 überein, gemeinsam eine zum Verkauf ste-

hende Spielhalle zu übernehmen und zu betreiben. Für diesen Zweck bean-

tragten sie am 23. Mai 1991 bei der D. Bank ein Darlehen über

150.000,00 DM, wobei im Darlehensvertrag sowohl der Kläger als auch der Be-

klagte als Kreditnehmer aufgeführt waren. Der ausgezahlte Kreditbetrag wurde

unter anderem zum Kauf der Spielhalle verwendet. Im August 1991 wurde der

Spielbetrieb zunächst unter der Leitung des Beklagten aufgenommen.

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt hatten die Parteien zusätzlich

vereinbart, daß der Veräußerer der Spielhalle auch weiterhin als Konzessions-

inhaber auftreten sollte, da der Kläger wegen seiner Beschäftigung bei der

R. AG hierfür nach Auffassung der Parteien nicht in Betracht kam und sie im

übrigen davon ausgingen, der Beklagte könne wegen eigener Steuerrückstände

keine Konzession erhalten. Der bisherige Verkäufer führte dementsprechend in

eigenem Namen unter anderem die Vergnügungsteuer für die Spielhalle ab und

erhielt seine Aufwendungen von den Parteien erstattet. Gegen Ende des Jahres

1991 beendete der Beklagte, der in der Spielhalle zunächst auch tätig war,

nach Meinungsverschiedenheiten diese Tätigkeit. Der Kläger führte den Betrieb

danach allein fort, stellte ihn Ende April 1992 dann aber endgültig ein. Das bei

der D. Bank aufgenommene Darlehen führte er in der Folge aus eige-

nen Mitteln zurück.

Nachdem der Kläger den Beklagten 1993 zunächst auf hälftigen Aus-

gleich wegen des rückgeführten Darlehens in Anspruch genommen und eine

entsprechende Klage beim Landgericht B. erhoben hatte, nahm er diese

auf den Einwand des Beklagten hin, es müsse zunächst eine Auseinanderset-

zung des Gesellschaftsvermögens stattfinden, und nach Erörterung der Sach-

und Rechtslage in einem vor dem Landgericht durchgeführten Verhandlungs-

termin zurück.

Mit Schreiben vom 6. April 1999 kündigte der Kläger die "bestehende"

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, überreichte Bilanzen aus den Jahren 1991

und 1992 und forderte Ausgleich der Hälfte des Verlusts. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen, da nach seiner Auffassung die Gesellschaft nicht erst

zum 30. April 1992, sondern bereits zum 31. Juli 1991 aufgelöst worden sei und

für diesen Stichtag keine Auseinandersetzungsbilanz vom Kläger vorgelegt

worden war.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Nachschußpflicht des

Beklagten bestehe deswegen nicht, weil der mündlich geschlossene Gesell-

schaftsvertrag nach § 138 BGB nichtig sei. Weil die Parteien unter Verstoß ge-

gen die gesetzlichen Bestimmungen den Veräußerer der Spielhalle auch wei-

terhin als Konzessionsträger gegenüber den staatlichen Behörden hätten auf-

treten lassen, müsse ihrer Vereinbarung aus übergeordneten gesellschaftlichen

Gesichtspunkten die Anerkennung versagt werden. Eine gesellschaftsvertragli-

che Regelung, die nur unter Umgehung wichtiger gesetzlicher Vorschriften um-

gesetzt werden könne, sei nicht hinnehmbar und verstoße gegen die guten Sit-

ten.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichts begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

II. Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesell-

schaftszweck des Betriebs einer Spielhalle nicht gegen die guten Sitten ver-

stößt. In gleicher Weise gilt dies für die zeitlich davorliegende Entscheidung der

Parteien, einen Spielhallenbetrieb käuflich zu erwerben und diesen gemeinsam

zu finanzieren. Für die Beurteilung, ob ein Vertrag sittenwidrig und damit gemäß

§ 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, sind allein die Umstände zur Zeit des Vertrags-

schlusses maßgebend (BGHZ 107, 92, 96 ff.; Urt. v. 5. März 1998

- I ZR 250/95, BGHR § 138 BGB, Gesellschaftsvertrag 1, Sittenwidrigkeit).

Selbst wenn aber - wozu bislang keine Feststellungen getroffen worden

sind - die Parteien bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Absicht

gehabt hätten, gegenüber den staatlichen Behörden einen Strohmann als Kon-

zessionsträger auftreten zu lassen, könnte ein daraus resultierender Rechtsver-

stoß bei der Beantragung der Konzession die Wirksamkeit des Gesellschafts-

vertrags nicht berühren (Sen.Urt. v. 24. Mai 1976 - II ZR 16/75, WM 1976, 1026,

1027). Das gewerbsmäßige Betreiben einer Spielhalle bedarf zwar einer Er-

laubnis gemäß § 33 i GewO; diese Erlaubnis ist zu versagen, soweit ein An-

tragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten oder die für die Veranstal-

tung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§§ 33 c

Abs. 2, 33 d Abs. 3 GewO). Das Konzessionserfordernis bezweckt aber entge-

gen der Meinung des Berufungsgerichts nicht den Schutz vor möglichen steuer-

lichen Manipulationen eines Spielhallenbetreibers. Aus diesen Gründen kann

auch offenbleiben, worauf die Revision zusätzlich hinweist, ob das Bestehen

von Steuerschulden des Beklagten eine Verweigerung der Spielhallenkonzessi-

on tatsächlich gerechtfertigt hätte.

III. Da die Parteien zum Zwecke des Erwerbs und des Betriebs der

Spielhalle wirksam eine Gesellschaft eingegangen sind, ist diese nach deren

Auflösung gemäß §§ 730 ff. BGB auseinanderzusetzen.

Der Senat kann in der Sache nicht selber entscheiden, da das Beru-

fungsgericht - unter Berücksichtigung seiner Rechtsansicht folgerichtig - keine

Feststellungen zum Zeitpunkt der Kündigung der Gesellschaft wie auch zur Hö-

he des eingetretenen Fehlbetrages und einer daraus resultierenden Nach-

schußpflicht gemäß § 735 BGB getroffen hat.

Vorsitzender Richter am BGH Dr. h.c. Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Goette

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf