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BGH Beschluss vom 06.05.2003 – 4 StR 108/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 in
den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a)
der Angeklagte C. im Fall II.7 der Urteilsgründe
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Verabredung eines Verbrechens der unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge,
b)
der Angeklagte G. des unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in Tateinheit mit Verabredung eines Verbre-
chens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
schuldig sind.
2. Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen,
a)
soweit es den Angeklagten C. betrifft,
aa)
in dem den Fall II.7 der Urteilsgründe betref-
fenden Strafausspruch und
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
b)
soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Straf-
ausspruch
aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. wird
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon
in einem Fall (Fall II.7 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit versuchter uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Mitange-
klagten G. , der keine Revision eingelegt hat, hat es (nur) im Fall II.7 der Ur-
teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte C. das Verfahren und
rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist
es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Grün-
den unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision des Angeklagten führt, soweit es ihn betrifft, auf die
Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe.
Die Strafkammer hat zu diesem Fall folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten vereinbarten im Januar 2002, auf dem Postwege aus
Kolumbien drei Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzufüh-
ren, um es hier gewinnbringend weiterzuveräußern. Dem Angeklagten C. fiel
die Aufgabe zu, das Rauschgift in Kolumbien zu beschaffen und für dessen
Versendung nach Deutschland zu sorgen. Entsprechend dieser Vereinbarung
schloß er in Kolumbien mit einem unbekannten Lieferanten einen "Vertrag"
über den Ankauf von drei Kilogramm Kokain, das in Filmrollen versteckt in ei-
nem Paket per Post nach Deutschland versandt werden sollte. Tatsächlich
wurde auf Veranlassung des Angeklagten C. in Kolumbien von einem Unbe-
kannten ein Paket mit Filmrollen bei der Post aufgegeben. Das Paket war an
eine von den Angeklagten zuvor vereinbarte Anschrift in Deutschland adres-
siert und sollte vom Angeklagten G. in Empfang genommen werden. Entge-
gen der Vorstellung der Angeklagten enthielten die in dem Paket befindlichen
Filmrollen jedoch entweder von vornherein kein Rauschgift oder dieses wurde
auf dem Postwege durch Austausch der Filmrollen entfernt. Das an der Liefer-
anschrift in Deutschland angelangte Paket mit sechs Filmrollen enthielt jeden-
falls keine Betäubungsmittel.
Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagten nach dem der ständigen
Rechtsprechung zugrundeliegenden weiten Begriff des Handeltreibens als
Mittäter des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angesehen. Hingegen hält die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG rechtli-
cher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagten haben sich lediglich einer Ver-
abredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig ge-
macht, die geplante Tat indes noch nicht versucht.
Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beginnt
frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tat-
bestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeit-
lichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmit-
telbar gefährden (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18
m.w.N.). Bei einem Einfuhrversuch auf dem Postwege liegen diese Vorausset-
zungen dann vor, wenn die Sendung bei der Post zur Weiterleitung an den
Empfänger eingeliefert wird. Damit ist alles geschehen, um bei ungestörtem
Fortgang die Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen (vgl. BGHR BtMG
aaO; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 519). Frühestmöglicher Beginn der Aus-
führungshandlung ist hier deshalb die Aufgabe des die Filmrollen enthaltenden
Pakets bei der Post in Kolumbien.
Da sich die Angeklagten bei der Einlieferung des Pakets bei der Post ei-
nes Dritten bedienten und selbst keine Handlungen im Hinblick auf die Einfuhr
der Betäubungsmitteln entfalteten, sind sie nur dann wegen (untauglichen)
Versuchs der Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig, wenn ihnen das Han-
deln des Dritten als eigenes Ansetzen zur Tat zuzurechnen ist. Für eine solche
Zurechnung ist indes hier kein Raum.
Ein den Angeklagten zurechenbares Handeln des Dritten als Mittäter auf
Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses ergibt das Urteil nicht. Vielmehr ist
nach den getroffenen Feststellungen von dem die Posteinlieferung bewirken-
den Dritten weder in objektiver Hinsicht eine Handlung erbracht worden, mit der
zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals der unerlaubten Betäubungs-
mitteleinfuhr unmittelbar angesetzt wurde, noch kommt bei den Angeklagten
ein untauglicher Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr deshalb in Betracht, weil
der Dritte irrig annahm, bei Aufgabe des Pakets in Kolumbien einen solchen
Tatbeitrag zu leisten (vgl. BGH StraFo 2003, 182). Denn nach den Urteilsfest-
stellungen ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß sich in dem
in Kolumbien aufgegebenen Paket bereits zum Zeitpunkt seiner Einlieferung
bei der Post keine Betäubungsmittel befanden, ein Tatbeitrag zur Betäu-
bungsmitteleinfuhr von dem Dritten mithin nicht geleistet wurde. Zu Gunsten
der Angeklagten ergeben die Urteilsgründe aber auch, daß der die Posteinlie-
ferung in Kolumbien bewirkende Dritte dem Kreis der Betäubungsmittelliefe-
ranten zuzurechnen und darüber informiert war, daß das Paket keine Betäu-
bungsmittel enthielt, er also keinem Irrtum über die Tauglichkeit der Ausfüh-
rungshandlung unterlag.
Es liegt auch kein Fall vor, in welchem den Angeklagten das Handeln
des Dritten als vermeintlichem Mittäter auf Grund ihrer irrtümlichen Annahme,
es handele sich bei Aufgabe des Pakets um die Ausführung eines gemeinsa-
men Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zugerechnet werden kann. Nach
Auffassung des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 236;
BGHR StGB § 22 Ansetzen 3) kann eine nur vermeintliche Mittäterschaft eine
Zurechnung von Tatbeiträgen nicht begründen. Eine Tathandlung ist als Aus-
führungshandlung nach Ansicht dieser Senate anderen Tatbeteiligten vielmehr
nur dann zuzurechnen, sofern sie sich für den Handelnden selbst als mittäter-
schaftlicher Tatbeitrag darstellt, also von dem Willen getragen ist, gemein-
schaftlich mit den anderen Beteiligten zum Zwecke der Tatausführung zusam-
menzuwirken (BGHSt aaO; BGHR StGB aaO; ebenso: Eser in Schönke/
Schröder StGB 26. Aufl. § 22 Rdn. 55 a; a.A. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.
§ 22 Rdn. 22 f.). Nach dieser Auffassung scheidet hier eine Zurechenbarkeit
der Posteinlieferung des Pakets aus, da der Dritte nicht ausschließbar zu die-
sem Zeitpunkt zur Mitwirkung an der unerlaubten Betäubungsmitteleinfuhr nicht
bereit war.
Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 40,
299) kommt eine Zurechnung der Handlung des vermeintlichen Mittäters hier
nicht in Betracht. Der Senat stellt für die Frage der Zurechenbarkeit einer Tat-
handlung eines nur vermeintlichen Mittäters auf die Vorstellung des Täters von
der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbe-
standsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist, ab. Nach dieser
Auffassung ist jedenfalls dann eine Ausführungshandlung eines vermeintlichen
Mittäters als tauglich und damit zurechenbar zu betrachten, wenn sie nach der
Vorstellung des Täters zur Tatbestandserfüllung führen soll und nach natürli-
cher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte (BGHSt 40, 299,
302). Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß der vermeintliche Mittäter
jedenfalls die ihm nach dem Tatplan zugedachte Handlung tatsächlich ausführt
(vgl. auch BGH NJW 1952, 430 f.; Tröndle/Fischer StGB § 22 Rdn. 22 f.). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Der vermeintliche Mittäter hat die von den An-
geklagten vorgestellte Ausführungshandlung, die Aufgabe eines mit Betäu-
bungsmitteln präparierten Pakets bei der Post, gerade nicht erbracht. Die Ein-
lieferung eines neutralen Pakets bei der Post konnte vielmehr weder nach der
Vorstellung der Angeklagten noch nach natürlicher Auffassung zur Tatbe-
standserfüllung führen.
Die Angeklagten haben daher das Versuchsstadium der unerlaubten
Betäubungsmitteleinfuhr nicht erreicht und sind deshalb nur des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
(vgl. BGHSt 40, 73, 74) mit Verabredung zum Verbrechen der unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
2. Die insoweit erforderliche Schuldspruchänderung führt beim Ange-
klagten C. zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.7 und zur Aufhebung
des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auch auf den Mit-
angeklagten G. zu erstrecken. Sie zieht bei diesem Angeklagten ebenfalls die
Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs nach sich.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible