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BGH Beschluss vom 06.05.2003 – 5 StR 189/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten M und Z gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Hinsichtlich des Angeklagten M wird der Schuld-
spruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte des banden-
und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und
gewerbsmäßiger Urkundenfälschung
in 271 vollendeten
Fällen und in einem versuchten Fall schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Berichtigung der Urteilsformel ist
geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich
(vgl. BGH, Beschl. vom 29. April 1999 – 5 StR 131/99), weil infolge eines
offensichtlichen Zählfehlers in den Urteilstenor zu Unrecht ein weiterer Be-
trug in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgenommen worden ist.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause