Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.05.2003 – VI ZR 107/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2003

in dem Verfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2002 wird auf

seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Eingaben des Klägers

vom Dezember 2002, 22. Januar 2003, 2. Februar 2003 und vom 13. März

2003 sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa

wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzli-

che Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz

vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang

zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom

7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegenstandswert: 1.098,23

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr