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BGH Urteil vom 06.05.2003 – X ZR 113/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 6. Mai 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents 0 252 779 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1987

beruht, mit der die Prioritäten französischer Patentanmeldungen vom 5. Juni

1986 bzw. 9. Januar 1987 in Anspruch genommen worden sind. Anspruch 1

des in der Verfahrenssprache Französisch erteilten Streitpatents lautet gemäß

Sp. 28 Z. 36 ff. der Streitpatentschrift in deutscher Sprache wie folgt:

"Flachantenne, mit einem, zwischen zwei Masseflächen (11, 13)

angeordneten, zentralen Leiter (22), wobei dieser Leiter einen

durch eines dielektrischen, zwischen der oberen (11) und der unte-

ren Massefläche (13) aufgehängten Stützblatt (12) gehaltenen Mi-

kro-Streifenleiter ist, und strahlende Elemente, welche mit Endbe-

reiche des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-

sammenwirken, wobei der Abstand zwischen dem dielektrischen

Stützblatt des zentralen Leiters und den metallischen Platten (11,

13) durch mit Abstand zueinander angeordnete Positionierstützen

(31, 10) gehalten wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die strahlenden Ele-

mente in den Masseflächen angebrachten und zueinander paar-

weise (20 a, 20 b) ausgerichteten Schlitzen sind und daß die ge-

nannten Masseflächen (11, 13) durch dünne, metallische, selbst-

tragende Platten gebildet werden, welche mit dem genannten

dielektrischen Stützblatt (12) eine dünne Tripelstruktur (A) bilden."

Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 in der maßgeblichen Verfah-

renssprache und des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpa-

tentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Abweisung der

Nichtigkeitsklage weiter, wobei er das Streitpatent hilfsweise in einer Fassung

verteidigt, bei welcher im letzten Halbsatz des Anspruchs 1 die Platten zusätz-

lich als im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach gekenn-

zeichnet sind.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens

des

Prof.

Dr.-Ing.

W.

W.

vom

... . Der Sachverständige hat die-

ses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine Hyperfrequenz-

Flachantenne, die vorzugsweise zum Empfang per Satellit ausgestrahlter Fern-

sehprogramme eingesetzt werden, aber auch zum Abstrahlen (Senden) hoch-

frequenter Signale dienen kann. Die Streitpatentschrift schildert unter Hinweis

auf die aus der europäischen Patentanmeldung 0 064 313 vorbekannte Anten-

ne und auf die in einem Artikel "Guides multiconducteurs" der Arbeit "Les tech-

niques de l'ingenieur" beschriebene Antenne, daß man sich bei der bisherigen

Entwicklung solcher Flachantennen an der Erzielung eines maximalen Wir-

kungsgrads orientiert und deshalb geglaubt habe, bei der Formgebung und

Montage der Elemente strikte Toleranzbedingungen einhalten zu müssen

(Sp. 1 Z. 15 f. u. 47 ff. d. Beschr.; deutsche Übers. S. 1, 2. Abs. u. S. 2,

2. Abs.). Dabei wird als Nachteil auch die Verwendung eines massiven, schwe-

ren dielektrischen Materials erwähnt.

Die Streitpatentschrift wendet sich sodann Entwicklungen zu, die als

Versuche bezeichnet werden, sich von den bisherigen Toleranzgrenzen zu be-

freien. Neben dem Vorschlag, der aus der vor dem Prioritätsdatum des Streit-

patents eingereichten, aber erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlichten euro-

päischen Patentanmeldung 0 228 742 ersichtlich ist, handelt es sich hierbei um

die Flachantenne, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung

0 123 350 ist. Diese Antenne wird als Vorrichtung beschrieben, die mit einem

als zentraler Leiter arbeitenden Mikro-Band versehen sei, das zwischen zwei

Metallplatten aufgehängt sei, die eine erhebliche Dicke (in der Größenordnung

von 7 bis 10 mm bei 12 GHz) hätten. Dadurch wird die Notwendigkeit massiven

dielektrischen Materials zwischen zentralem Leiter und Masseflächen vermie-

den; erforderlich ist ein solches Material lediglich als Träger für das Mikro-

Band. Dieser Umstand ist in der Streitpatentschrift zwar nicht ausdrücklich er-

wähnt, ergab sich für den Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt mit der Er-

findung befaßte, jedoch ebenso ohne einen solchen Hinweis wie die Erkennt-

nis, daß die Ausfüllung des Zwischenraums zwischen den Platten durch ein

entsprechend massives Dielektrikum zwar eine besonders genaue Positionie-

rung der beiden Leiter zueinander erlaubt, aber - wie der gerichtliche Sachver-

ständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - bei größeren An-

tennen, wie sie für den Satellitenempfang nötig sind, zu untragbaren Verlusten

und Kosten führt. Von diesem Erkenntnisstand kann ausgegangen werden, weil

es um einfache Schlußfolgerungen bzw. um in der Elektrotechnik geläufige Er-

kenntnisse geht, die einem Fachmann ohne weiteres zugetraut werden können.

Bei diesem handelt es sich um einen Diplomingenieur oder promovierten Inge-

nieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen auf den Gebieten der Streifenlei-

tungstechnik und der Feldtheorie. Nach den Angaben des gerichtlichen Sach-

verständigen waren Personen dieser Qualifikation diejenigen, die zum Priori-

tätszeitpunkt die Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der Hyperfrequenz-

Antennen leisteten.

An dem Vorschlag der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 wird in

der Streitpatentschrift jedoch bemängelt, daß stets ein Bearbeitungsvorgang an

den dicken Metallplatten erforderlich sei, um Wellenleiter zu bilden, die mit

Endabschnitten des zentralen Leiters gekoppelt seien (Sp. 2 Z. 3 ff.; deutsche

Übers. S. 2, 2. Abs.). Auch diesen Nachteil im Stand der Technik will die Erfin-

dung nach dem Streitpatent vermeiden.

Insgesamt ergibt sich aus der erwähnten Schilderung der Nachteile im

Stand der Technik in Verbindung mit den an verschiedenen Stellen der Streit-

patentschrift hervorgehobenen Vorteilen der Erfindung, daß mit ihr eine zum

Betrieb in einem breiten Band geeignete, durch Module zu verwirklichende

Antenne zu Verfügung gestellt werden soll, die ausgezeichnete Leistungen bei

einem Herstellungsverfahren bietet, bei dem vorkommende geringere Unge-

nauigkeiten nicht schaden und das eine Massenproduktion mit geringen Ent-

stehungskosten erlaubt.

2. Hierzu wird nach Anspruch 1 des Streitpatents eine Hyperfrequenz-

Flachantenne vorgeschlagen, die aufweist

1. Platten (eine untere und eine obere), die

a) metallisch sind,

b) dünn sind,

c) selbsttragend sind,

d) mit dem nachfolgend beschriebenen Stützblatt eine dünne

Tripelstruktur bilden,

e) Masseflächen bilden,

2. ein Stützblatt, das

a) dielektrisch ist,

b) zwischen den Masseflächen aufgehängt ist,

3. Positionierstützen, die

a) im Abstand zueinander angeordnet sind,

b) die Platten und das dielektrische Stützblatt jeweils im Abstand

zueinander halten,

4. einen zentralen Leiter, der

a) ein Mikro-Streifenleiter ist,

b) zwischen den Masseflächen angeordnet ist,

c) vom Stützblatt gehalten wird,

d) Endbereiche hat,

5. strahlende Elemente,

a) in Form von Schlitzen, die

b) in den Masseflächen angebracht sind,

c) paarweise ausgerichtet sind,

d) mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagne-

tischer Kopplung zusammenwirken.

Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Erörterung mit

dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben

ergeben, daß bei dieser Lösung das Erfordernis dünner Platten (Merkmal 1 b)

und die Notwendigkeit, die Aperturen als Schlitze auszuführen (Merkmal 5 a),

einander bedingen. Danach verstand der Fachmann des Prioritätszeitpunkts

Merkmal 5 a entsprechend der für ihn gewohnten Ausdrucksweise als eine Öff-

nung in einer Ebene, d.h. ohne wesentliche Ausdehnung in der dritten Dimen-

sion, mit der Folge, daß praktisch ein Hohlraum in der Platte nicht vorhanden

sein darf, der eine zum Abstrahlen oder zum Empfang von Signalen nutzbare

Tiefe hat, insbesondere als Wellenleiter verwendet werden kann. Als dünn im

Sinne des Merkmals 1 b kann demgemäß eine metallische Platte angesehen

werden, die deutlich unter der für einen Wellenleiter erforderlichen Abmessung

von mindestens der halben Wellenlänge bleibt und bei den im Hyperfrequenz-

bereich verwendeten Signalwellen nur etwa die in Spalte 18 Zeile 43 der

Streitpatentschrift angegebene Stärke von 0,8 mm aufweist.

Für die solch hinreichend dünne, geschlitzte und selbsttragende Masse-

platten nutzende Flachantenne hebt die Streitpatentschrift im Rahmen der Er-

läuterung des gemachten Vorschlags zum Schluß der Beschreibung hervor,

daß und in welcher Weise sich durch angestellte Versuche erwiesen habe, wie

weit erfindungsgemäß die Herstellungstoleranzen reichten. Danach wurden

diese Versuche sowohl mit einem Element mit lediglich einem Abstrahlöff-

nungspaar als auch mit einem Modul mit 16 solchen Elementen durchgeführt,

wobei unter dem/jedem Abstrahlöffnungspaar ein bestimmter zylindrischer, ge-

schlossener Hohlraum vorhanden war. Das/Die Element(e) bestanden im übri-

gen aus zwei Masseplatten aus Aluminium mit einer Dicke von 0,8 mm, die

1,7 mm voneinander beabstandet waren. Dazwischen trug eine dünne Folie

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:7)(cid:1)(cid:19)(cid:18)

(cid:8)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:18)(cid:15)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:11)(cid:29)(cid:9)(cid:30) (cid:31)(cid:9)!"(cid:29)(cid:9)(cid:10)#(cid:1)(cid:19)(cid:18)$!"(cid:1)(cid:4)(cid:3)

aus Kapton mit einer Dicke von 75

bestanden darin, daß einmal (sozusagen als Referenz) ein durch Lithographie

hergestellter Standardleiter, zum anderen ein mit einem Messer manuell ge-

schnittener Leiter verwendet wurde. Schließlich wurde der untere zylindrische

Hohlraum mit einem Durchmesser von 20 mm und einer Tiefe von 9,2 mm

durch einen Hohlraum ersetzt, der manuell aus Aluminiumküchenpapier ge-

formt war. Die Streitpatentschrift reklamiert, als bemerkenswert habe sich er-

geben, daß die Qualität der Versuchsergebnisse durch keine der gewählten

Abwandlungen wesentlich verändert worden sei.

3. Gegenüber Anspruch 1 des Streitpatents besteht der Nichtigkeits-

grund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, und zwar unabhängig von der Be-

antwortung der Frage der Neuheit (Art. 54 f. EPÜ). Denn der Gegenstand die-

ses Patentanspruchs ergab sich für den Fachmann des Prioritätszeitpunkts

jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 52 Abs. 1,

56 EPÜ).

a) Wie es in der Streitpatentschrift auch angegeben ist, ist aus dem

Stand der Technik vor allem die in der europäischen Patentanmeldung

0 123 350 beschriebene Hyperfrequenz-Flachantenne heranzuziehen. Diese

Vorrichtung hat eine dünne dielektrische Folie, auf welcher der Endbereiche

aufweisende Mittelleiter in Form von Mikro-Streifen aufgebracht ist. Folie und

Mittelleiter befinden sich zwischen zwei Platten, die mit paarweise ausgerich-

teten kreisförmigen Löchern versehen sind und aus Metall bestehen können,

jedenfalls aber leitend sein müssen, weil sie die Masseflächen der Antenne

ausbilden. Die Lage der Folie mit dem Mittelleiter wird durch beabstandete Po-

sitionierungsvorsprünge erhalten, die auf den Platten angeordnet oder deren

Bestandteil sind. Aufgrund der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 war

damit zum Prioritätszeitpunkt eine Hyperfrequenz-Flachantenne bekannt, die,

was metallische, selbsttragende und Masseflächen bildende Platten (Merkma-

le 1, 1 a, 1 c, 1 e), das Stützblatt (Merkmale 2, 2 a, 2 b), die Positionierstützen

(Merkmale 3, 3 a, 3 b) und den zentralen Leiter (Merkmale 4, 4 a-d) betrifft, mit

den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents übereinstimmt. Die be-

kannte Antenne weist ferner Aperturen nach Maßgabe des nach den Merkma-

len 5 b und c für Schlitze gemachten Vorschlags auf, die zur Kopplung mit den

jeweiligen Endbereichen des zentralen Leiters dienen (vgl. Merkmal 5 d).

Hiervon ausgehend mußte der Fachmann nur noch die sich in den

Merkmalen 1 b (dünne Platten) und 5 a (Schlitze als strahlende Elemente)

ausdrückende Gestaltung auffinden. Daß hierin der wesentliche Schritt zur Lö-

sung nach dem Streitpatent bestand, gilt unabhängig davon, ob und inwieweit

die Offenbarung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 auch etwas im

Hinblick auf die nach Merkmal 1 d notwendigerweise dünne Tripelstruktur so-

wie darauf hergab, daß nach Merkmal 5 d die Verantwortlichkeit der Schlitze

für die elektromagnetische Kopplung gegeben sein muß. Denn die Verwirkli-

chung der Merkmale 1 b und 5 a bei einer ansonsten nach der europäischen

Patentanmeldung 0 123 350 gestalteten Flachantenne bedeutet zugleich eine

Gestaltung nach den Merkmalen 1 d und 5 d. Während es auf der Hand liegt,

daß bei Verwendung dünner Masseplatten eine dünne Tripelstruktur, d.h. ein

dreifach gestufter Aufbau mit geringer Höhe, vorhanden ist (Merkmal 1 d), er-

gibt sich das bei Merkmal 5 d ebenfalls ohne weiteres. Denn wie auch der Be-

klagte immer wieder betont hat, führen Schlitze bei einer auch ansonsten die

Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisenden Gestaltung zu der

mit dem Merkmal 5 d beanspruchten Kopplung.

b) Der Senat ist davon überzeugt, daß zum Auffinden einer den Merk-

malen 1 b und 5 a entsprechenden Gestaltung bei einer ansonsten aufgrund

der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 beschaffenen Flachantenne

eine erfinderische Leistung nicht erforderlich war.

Was die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die Verwirklichung der

Merkmale 1 b und 5 a letztlich maßgebliche Dicke der Masseplatten dieser

Antenne betrifft, erhielt der Fachmann durch die europäische Patentanmeldung

0 123 350 keine eindeutige Anweisung. Unmittelbare Angaben zu der Stärke

der Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 fehlen in dieser Schrift. Aus der

Darstellung in der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 ließen sich auch

keine zwingenden Rückschlüsse gewinnen, ob dieser Vorschlag auf eine be-

stimmte Dicke der Platten abhebt.

Entgegen der Meinung des Beklagten ließ sich dieser Schrift nicht ent-

nehmen, daß die Wirkung dieser Antenne auf dem Wellenleiterprinzip basiert,

das nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündli-

chen Verhandlung Hohlkörper mit durchgehender leitender Wandung und einer

Erstreckung von mindestens der Hälfte der zu empfangenden bzw. abzustrah-

lenden Welle voraussetzt und das auch nach der Darstellung des Beklagten,

wonach Töpfe oder Trichter mit unterbrochener Wandung ebenfalls als Wel-

lenleiter wirken können, deutlich dickere Masseplatten voraussetzt, als sie für

das Streitpatent kennzeichnend sind. Wie der gerichtliche Sachverständige auf

Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erwähnt die Beschrei-

bung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 nicht, daß die vorgeschla-

gene Antenne mit Hohlleitern arbeiten solle. Den Figuren 1 a und b der euro-

päischen Patentanmeldung 0 123 350, die bezogen auf das Stützblatt ver-

gleichsweise sehr dicke Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 zeigen,

konnte der Fachmann in dieser Hinsicht Verläßliches ebenfalls nicht entneh-

men, weil in der Beschreibung ausdrücklich angegeben ist, aus Gründen der

Klarheit der Darstellung seien die Abmessungen in Richtung der Dicke im

Querschnitt stark übertrieben gezeigt. Als Hinweis darauf, daß die Antenne der

europäischen Patentanmeldung 0 123 350 mit Masseplatten mit für einen

Wellenleiter erforderlicher Dicke auszuführen sei, bleibt deshalb allenfalls der

Umstand, daß in den Figuren 1 a und b der äußere Rand der Aperturen in der

Platte 40 mit einer Fase versehen dargestellt ist. Dem steht jedoch entgegen,

daß die Tiefe b in den Figuren 3 b bzw. 4 b mit 1,8 bzw. 2 mm angegeben ist

(S. 5 Z. 11, S. 6 Z. 8; deutsche Übers. S. 6 bzw. 7). Denn hieraus läßt sich

- wie der gerichtliche Sachverständige, ohne daß dem seitens des Beklagten in

der mündlichen Verhandlung entgegengetreten worden wäre, bestätigt hat - auf

eine Dicke der in den Figuren 1 a und b gezeigten Platten von etwa 2 mm, also

auf die Verwendung relativ dünner Platten schließen, welche die Ausbildung

eines Wellenleiters für den im Streitfall relevanten Wellenbereich nicht erlau-

ben.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Überzeugung, daß der sich

zum Prioritätszeitpunkt mit der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 be-

fassende Fachmann zu der Erkenntnis gelangte, hinsichtlich der Dicke der

Masseplatten, die zu verwenden seien, die Wahl selbst treffen zu müssen, die

zu einer brauchbaren Flachantenne führt. Die Erörterung mit dem gerichtlichen

Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wie ein Fachmann mit

durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Prioritätszeitpunkt übli-

cherweise bei seiner Arbeit vorging, führt ferner zu der Überzeugung, daß der

Fachmann dabei den Weg des praktischen Versuchs einschlug. Die Qualität

seiner Ausbildung hätte dem hier maßgeblichen Fachmann zwar auch erlaubt,

sich unter Nutzung theoretischer Ansätze und der Mathematik zu entscheiden.

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen

erforderten die insoweit nötigen Berechnungen zum Prioritätszeitpunkt jedoch

noch vergleichweise lange Zeiträume, weshalb Versuche die Aussicht auf

schnellere Ergebnisse boten. Dementsprechend waren die Fachleute daraufhin

ausgebildet und gewohnt, die Technik auf dem hier interessierenden Gebiet

durch Versuche voranzutreiben.

In Anbetracht des zuvor Erörterten konnte sich diese Vorgehensweise im

Streitfall sowohl darauf erstrecken, die Antenne nach der europäischen Patent-

anmeldung 0 123 350 mit - um es kurz auszudrücken - dicken Masseplatten zu

versehen, als auch darauf, ihre Leistungsfähigkeit bei Verwendung dünner

Masseplatten zu erproben. Auch hiervon kann aufgrund der ausführlichen Er-

örterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhand-

lung ausgegangen werden. Anschaulich hat der Sachverständige dabei ange-

geben, als Mitarbeiter eines Antennenherstellers, der er vor seiner Hochschul-

laufbahn jahrelang gewesen sei, hätte er angesichts der Unklarheit des in der

europäischen Patentanmeldung 0 123 350 gemachten Vorschlags diese An-

tenne in beiderlei Richtungen daraufhin untersucht, was zu den besseren Er-

gebnissen führe. Damit war es aber (jedenfalls auch) nahegelegt, aufgrund des

Vorschlags nach der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 eine Flachan-

tenne mit Platten herzustellen, deren Aperturen Schlitze bilden, weil die Platten

die hierfür nötige geringe Stärke besitzen, und auf diese Weise zu der erfin-

dungsgemäßen Antenne zu gelangen. Denn angesichts der Qualifikation des

hier maßgeblichen Fachmanns ist kein Raum für durchgreifende Zweifel, daß

die insoweit nötigen Versuche ebenfalls in seinem Fachkönnen lagen. Ange-

sichts der auch vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Zielrichtung

von Versuchen kann ferner angenommen werden, daß eine fachgerechte Vor-

gehensweise nicht bei Platten endete, die im Sinne des Streitpatents noch zu

dick sind, sondern einschloß, sich für den hier interessierenden Hyperfre-

quenzbereich etwa ganz dünne Bleche von einer Stärke von 0,8 mm nutzbar zu

machen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, für die Verwendung dickerer

Platten habe eine Präferenz bestanden, oder es habe gegen die Verwendung

solch dünner Platten sprechende Kenntnisse gegeben. Der gerichtliche Sach-

verständige hat die Angaben der Streitpatentschrift bestätigt, wonach zum Prio-

ritätszeitpunkt die Möglichkeit der preiswerten Massenherstellung von Flach-

antennen im aktuellen Interesse lag. Unter diesem Gesichtspunkt mußte dem

Fachmann insbesondere eine dünne Gestaltung der beiden Platten der in der

europäischen Patentanmeldung 0 123 350 vorgeschlagenen Flachantenne

sinnvoll erscheinen. Es lag auf der Hand, daß völlig aus metallischem Material

hergestellte dicke Platten einen vergleichsweise hohen Aufwand an leitender

Masse bedeuten; bei dicken Platten mußten ferner in jedem Fall die Aperturen

als kreisförmige Hohlräume herausgearbeitet werden. Es kommt hinzu, daß

andere Entgegenhaltungen dem Fachmann zeigten, auch Flachantennen mit

ganz dünnen Masseplatten in Betracht zu ziehen. So haben beide Platten der

in der britischen Patentschrift 1 594 559 vorgeschlagenen Antennenstruktur

nach der Darstellung in Figur 3 eine dem Stützblatt vergleichbare Dicke und

können durch herkömmliches Metallprägen in die ihnen eigene und insbeson-

dere aus Figur 2 ersichtliche Form gebracht werden; sie sind also dünne Ble-

che und - was auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - auch

dünn im Sinne des Merkmals 1 b. Das deutsche Gebrauchsmuster 82 12 076

offenbarte darüber hinaus eine weitere Verringerung der Stärke der die Masse-

flächen bildenden Schichten. Danach können Flachantennen sogar mit aufge-

dampften metallischen Schichten als Masseplatten betrieben werden.

Die Vorbildfunktion dieser Entgegenhaltungen zieht der Beklagte ver-

geblich mit dem Hinweis in Zweifel, diese Schriften behandelten gegenüber

dem patentgemäßen Vorschlag artverschiedene Flachantennen. Soweit der

Beklagte hierbei darauf abstellt, daß das Gebrauchsmuster 82 12 076 von ei-

ner Anregung durch Dipole ausgehe, ist dem bereits entgegenzuhalten, daß

Seite 10 der Beschreibung dieses Gebrauchsmusters auch Flachantennen of-

fenbart, die mit Enden einer Streifenleitung arbeiten, so daß die bei dieser

Flachantenne als hauchdünne leitende Schicht auf das verwendete Dielektri-

kum aufgedampften Massenflächen - wie nach Anspruch 1 des Streitpatents -

strahlende Elemente in Form von Schlitzen ausbilden, die paarweise ausge-

richtet mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischer

Kopplung zusammenwirken (Merkmal 5 d). Abgesehen davon waren für den

Fachmann im Prioritätszeitpunkt jedenfalls im Hinblick auf anzustellende Ver-

suche auch Flachantennen anderer Wirkweise durchaus von Interesse. Das

entnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten, weil der gerichtliche

Sachverständige für die Vergleichbarkeit letztlich nur als entscheidend ange-

sehen hat, ob es sich jeweils um eine planare Mikro-Antenne handelt. Die An-

nahme, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt sich von einer engeren Sicht

leiten ließ, würde auch der Erfahrung widersprechen, daß bei einer zielgerich-

teten Entwicklung, wie sie Diplomingenieure zu machen gewohnt sind, eine

ergebnisorientierte Betrachtungsweise vorherrscht. Daß im Streitfall Fehlvor-

stellungen oder andere Gründe den Fachmann hieran gehindert hätten, hat

auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

Bei fachgemäßen Versuchen, wie sie im Können des Fachmanns im

Prioritätszeitpunkt lagen, waren schließlich auch die Ergebnisse gewährleistet,

welche die Streitpatentschrift für sich beansprucht und als überraschend be-

zeichnet (Sp. 4 Z. 46 ff., deutsche Übers. S. 7, 1. vollständiger Abs.). Das

schloß die Erlangung der Erkenntnis ein, daß bei der versuchsweise genutzten

Antenne die Aperturen in den dünnen Platten strahlende Elemente sind, die mit

den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-

sammenwirken, und daß diese Antenne deshalb nicht auf die Nutzung eines

Wellenleiters angewiesen ist. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits erwähnt -

in dem Gebrauchsmuster 82 12 076 für ein Antennenelement mit Enden eines

Streifenleiters inmitten zweier dort unterbrochener, ansonsten durch massives

Dielektrikum beabstandeter Metallfolien vorbeschrieben war, daß man hier-

durch eine Kopplung zwischen aufeinander gerichteten Aperturen in als Er-

dungs- oder Masseflächen dienenden äußerst dünnen Leitern und dem Ende

des anderen Leiters (Streifenleiters) verwirklichen könne.

4. Die Ansprüche 2 bis 25 können aus den erörterten Gründen ebenfalls

keinen Bestand haben. Der Beklagte selbst macht nicht geltend, wegen der

insoweit beanspruchten Gestaltungen könne eine erfinderische Tätigkeit fest-

gestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in ihnen ebenfalls nur

Bekanntes oder Nahegelegtes ohne erfinderischen Gehalt gesehen. Ob hin-

sichtlich Anspruch 24 eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wie die Kläge-

rin geltend gemacht hat, kann deshalb dahinstehen.

5. Die Berufung des Beklagten kann auch nicht mit dem Hilfsantrag Er-

folg haben.

Nach der hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 1 sind die

Platten durch das zusätzliche Merkmal (1 f) gekennzeichnet, daß sie

1 f) im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach sind.

Hiermit soll - wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung

hat erläutern lassen - nur klargestellt werden, daß in den Antennenbereichen,

die für Empfang bzw. Aussendung besondere Bedeutung haben, die dünnen

Masseplatten eben ausgebildet sind. Eine solche Ausbildung war jedoch eine

für Flachantennen gebräuchliche Gestaltung. Auch insoweit kann auf die be-

reits abgehandelten Entgegenhaltungen verwiesen werden. Die unter 3. und 4.

gemachten Ausführungen gelten deshalb für das Streitpatent in der hilfsweise

verteidigten Fassung gleichermaßen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2

PatG.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Schaffert

Asendorf