Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2003 – X ZR 129/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,

Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorf

beschlossen:

Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben die

Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils ¼ und der Beklagte zu 2)

die Hälfte zu tragen.

Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen

Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Ih-

re übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen

Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.

Gründe

Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1

ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem Be-

schluß des Senats vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.F.

abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außer-

gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten

"dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden

sollen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Ver-

fahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im Revisionsverfah-

ren einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer I

des Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegen-

steht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die Be-

klagte zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.F., 566

a.F. ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären,

sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tra-

gen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) ent-

fallen wäre.

Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ge-

troffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch ein außerge-

richtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat (Sen.Beschl. v.

13.6.1972 - X ZR 45/69, GRUR 1972 - "Vergleichskosten"; BGH, Urt. v.

25.5.1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39; BGH, Beschl. v. 11.11.1960

- V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl.,

§ 269 Rdn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Schaffert

Asendorf