BGH Urteil vom 06.05.2003 – XI ZR 226/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 6. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grund- sätzlich rechtswirksam.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des
7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klä-
gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-
richts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 2001
insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von
Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und
Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Er-
werb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der
Beklagten drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu
Zinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw.
30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt
gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die
Klägerin das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf lastenden
Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten als
Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.
Die Klägerin beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die be-
stehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Beklagte
ließ der Klägerin die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung
der neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden
Festgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten
Darlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und
die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Klägerin entschied
sich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten die
Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. Dezember 1996
gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten
in Höhe von
insgesamt
852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf
neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden:
Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen
5,3% und 6,87%.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)
(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:2)(cid:5)
hat die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98
435.906,98
April 2001 verurteilt und die Berufung der Klä-
(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:24)(cid:6)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:29)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:30)
gerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und
BKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die
Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kapitalnut-
zungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,
soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsent-
gelte" in Höhe von insgesamt 435.906,98
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812 Abs. 1 Satz 1
(cid:1)&(cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:2)(cid:5)(’
Alt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
davon auszugehen, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der
Darlehensnehmer einen Anspruch auf Einwilligung der Bank/Sparkasse
in die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des
§ 138 Abs. 1 BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein dem
Ausgleich etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vor-
zeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.
Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablö-
sung habe der Bundesgerichtshof unter anderem für den Fall bejaht, daß
der Kreditnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - das mit den Kreditmit-
teln finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objekt
verkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung des
Darlehens beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszu-
gehen, daß die Beklagte wegen der Veräußerung des Finanzierungsob-
jektes durch die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in die gewünschte
vorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit ein-
zuwilligen. Die Beklagte dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht be-
halten, weil unter Berücksichtigung des Volumens und der Vertragsbe-
dingungen der Neudarlehen vom 10. Dezember 1996 nichts dafür er-
sichtlich sei, daß der Beklagten durch die vorzeitige Tilgung der Altkre-
dite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-
zahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser
Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 rechts-
wirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträ-
gen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsent-
gelten scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der
Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehens-
nehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darle-
hensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsent-
schädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des
beliehenen Objekts erforderlich ist.
a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136,
161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzins-
kredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehens-
nehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts
eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzei-
tige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung
einzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beab-
sichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der
damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforder-
lich ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf die
in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-
entschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne
weiteres einzulassen braucht und daß eine solche Durchbrechung des
Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte
Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). Diese
Voraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt
angesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte
Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).
Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber
zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine ange-
messene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von
ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung
auf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was
zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen
Nachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch
verwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden
Vorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem
Kreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161,
168).
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen
Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darle-
hensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung
rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob
und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine
vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Ver-
einbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts
keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des
§ 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158
a.E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträ-
gen, Rdn B 88).
b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungs-
verträge vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfällig-
keitsentschädigung.
aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der
Klägerin den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszen-
trums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die
Beklagte hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden
auch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden
Darlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten
Verkaufserlös erhalten.
bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträch-
tigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen An-
spruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-
entschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa
21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über
20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa
850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung der
Klägerin kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewe-
gungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Beklagte ihr
angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Ob-
jekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Beklag-
ten dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der
Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.
cc) Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
machte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Beklagten
geforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Klä-
gerin selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den
Kreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen
mit der Beklagten über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber
den Altkrediten günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der
Klägerin in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also
lediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete
indes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser
aaO Rdn. 158; Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdn. B 83; Knops, Verbrau-
cherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immo-
bilienkreditverhältnissen, S. 135).
2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über
die Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.
a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der
Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucher-
ähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht.
Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Recht-
sprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und
Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die
vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Man-
gels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Be-
nachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer
verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1
BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils
m.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbe-
stände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft
nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in man-
chen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine
Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale
begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Be-
nachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begün-
stigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche
Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom
2. Dezember 1982
- III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom
11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluß
vom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).
b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien
über die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.
Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhe-
bungsverträge vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusam-
menhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten stan-
den. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des
umfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnis
von Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auf-
fälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender
tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen.
Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach-
und Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des
§ 138 BGB nicht gegeben ist. Die Beklagte hatte der Klägerin die Wahl
gelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung
der neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung
der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und
die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin,
die als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6
Abs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den
Vorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszuge-
hen, daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Ab-
wägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der
Beklagten kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden,
sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituati-
on der Klägerin ausgenutzt.
III.
Da ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, ist
die Revision der Beklagten begründet und die der Klägerin unbegründet.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil
der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Fest-
stellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtli-
che Urteil wiederherzustellen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl