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BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 2 ARs 154/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 154/03

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u. a.

Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG Arnsberg

Az.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:

Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängi-

ge Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim

Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02

(8/03) verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagten

nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist,

ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröff-

nete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die

Nebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstanden

bzw. haben keine Einwände erhoben.

Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-

hof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbach

anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3

StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-

lung sachdienlich.

Bode Maatz Otten

Rothfuß Roggenbuck