Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 2 ARs 154/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG Arnsberg
Az.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängi-
ge Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim
Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02
(8/03) verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagten
nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist,
ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröff-
nete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die
Nebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstanden
bzw. haben keine Einwände erhoben.
Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbach
anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-
lung sachdienlich.
Bode Maatz Otten
Rothfuß Roggenbuck