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BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 2 StR 120/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2002 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nach
Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit sei-
nem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." Die
Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärte
der Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und
unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmit-
telverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht,
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zu-
treffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand aus.
Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nicht
begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirk-
samen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGH
NStZ 2000, 217).
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