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BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 103/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. November 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fünf Jahre Frei-
heitsstrafe verhängt und ihn unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräf-
tig verhängten Freiheitsstrafe zu fünf Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-
heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-
rüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Revision beanstandet mit Recht folgende Vorgehensweise des
Landgerichts: Das Verfahren ist wegen eines gleichartigen Tatvorwurfs „mit
dem Ziel einer eventuellen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO“ abgetrennt
worden. Das Landgericht hat gleichwohl eine im Zusammenhang mit diesem
weiteren Tatvorwurf erfolgte polizeiliche Kontrolle des Angeklagten bei der
Strafzumessung – insbesondere der Strafrahmenwahl – zu seinem Nachteil
verwertet, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.
Durch die erfolgte Abtrennung mit dem Ziel der Einstellung nach § 154
Abs. 2 StPO wurde, nicht anders als durch die entsprechende Einstellung
selbst, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, daß ihm
der ausgeschiedene Prozeßstoff nicht mehr angelastet werde. Dies löst vor
einer entsprechenden Verwertung eine verfahrensrechtliche Hinweispflicht
aus. Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zu
beseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154
Rdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. N.).
2. Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzung
der Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruch
gilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessen
Antragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs – insbesondere
der mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zur
damaligen Kontrolle – hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagten
auch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden
wäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaO
m. w. N.).
3. Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch – insbesondere auch betref-
fend die Beweiswürdigung zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – nicht zu beanstanden.
4. Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der Strafzumessung merkt der
Senat noch an:
a) Bei der konkreten Handelsmenge, welche die qualifikationsbegrün-
dende Grenzmenge nur ganz knapp erfüllte, lag die Annahme eines minder
schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG auch angesichts der weiteren vom
Landgericht aufgeführten Strafmilderungsgründe auf der Hand.
b) Die den Angeklagten durch den Wegfall der Strafaussetzung zur
Bewährung beschwerende Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 7. Oktober 2002 verhängten Strafe für eine im Jahre 1997
begangene Tat durfte, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt,
nicht erfolgen. Ihr stand die in jenem Urteil zutreffend vorgenommene nach-
trägliche Gesamtstrafbildung mit im Jahre 2001 verhängten Strafen und die
hierdurch begründete Zäsur vor Begehung der hier abgeurteilten Tat im Fe-
bruar 2002 entgegen.
Harms Häger Basdorf
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