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BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 103/03

5. Strafsenat

5 StR 103/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. November 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fünf Jahre Frei-

heitsstrafe verhängt und ihn unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräf-

tig verhängten Freiheitsstrafe zu fünf Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-

rüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Revision beanstandet mit Recht folgende Vorgehensweise des

Landgerichts: Das Verfahren ist wegen eines gleichartigen Tatvorwurfs „mit

dem Ziel einer eventuellen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO“ abgetrennt

worden. Das Landgericht hat gleichwohl eine im Zusammenhang mit diesem

weiteren Tatvorwurf erfolgte polizeiliche Kontrolle des Angeklagten bei der

Strafzumessung – insbesondere der Strafrahmenwahl – zu seinem Nachteil

verwertet, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.

Durch die erfolgte Abtrennung mit dem Ziel der Einstellung nach § 154

Abs. 2 StPO wurde, nicht anders als durch die entsprechende Einstellung

selbst, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, daß ihm

der ausgeschiedene Prozeßstoff nicht mehr angelastet werde. Dies löst vor

einer entsprechenden Verwertung eine verfahrensrechtliche Hinweispflicht

aus. Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zu

beseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154

Rdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. N.).

2. Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzung

der Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruch

gilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessen

Antragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs – insbesondere

der mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zur

damaligen Kontrolle – hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagten

auch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden

wäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaO

m. w. N.).

3. Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch – insbesondere auch betref-

fend die Beweiswürdigung zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – nicht zu beanstanden.

4. Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der Strafzumessung merkt der

Senat noch an:

a) Bei der konkreten Handelsmenge, welche die qualifikationsbegrün-

dende Grenzmenge nur ganz knapp erfüllte, lag die Annahme eines minder

schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG auch angesichts der weiteren vom

Landgericht aufgeführten Strafmilderungsgründe auf der Hand.

b) Die den Angeklagten durch den Wegfall der Strafaussetzung zur

Bewährung beschwerende Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts

Magdeburg vom 7. Oktober 2002 verhängten Strafe für eine im Jahre 1997

begangene Tat durfte, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt,

nicht erfolgen. Ihr stand die in jenem Urteil zutreffend vorgenommene nach-

trägliche Gesamtstrafbildung mit im Jahre 2001 verhängten Strafen und die

hierdurch begründete Zäsur vor Begehung der hier abgeurteilten Tat im Fe-

bruar 2002 entgegen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause