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BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 185/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 16. Dezember 2002 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehung
des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Septem-
ber 2000 verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-
sten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat der
Beschwerdeführer auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revi-
sionsangriff ausgenommen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause