BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 193/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 29. Oktober 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlaß. Mit
dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat der Revisionseinlegung be-
reits die – damit rechtzeitig erhobene – Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts. Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist
schon deshalb kein Raum, weil es an der Nachholung einer entsprechenden
Rüge fehlt.
Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen
Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
rechtsfehlerfrei verneint, indem es die vom Angeklagten behauptete erhebli-
che Alkoholisierung bei sämtlichen Taten nach mangelfreier Beweiswürdi-
gung als widerlegt ansah und in der – andererseits einen Hang gemäß § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB begründenden – dissozialen Persönlichkeitsstörung und
„Dissexualität“ des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen fol-
gend, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit begründet sah. Die
Summe der Sanktionen („Gesamtstrafübel“) von insgesamt 18 Jahren und
zwei Monaten Freiheitsentzug – verursacht durch die aufgrund zweier Zwi-
schenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen –
läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifenden
Rechtsfehler erkennen. Dies gilt, obschon – bei gleichfalls verhältnismäßig
geringfügigen zäsurbegründenden Vorverurteilungen – hier insgesamt nur
drei – indes ungewöhnlich brutale – Vergewaltigungstaten abzuurteilen wa-
ren. Das Landgericht hat der Problematik letztlich ausreichend Rechnung
getragen, indem es die Einzelstrafen nicht nur im Blick auf die zugleich an-
geordnete Sicherungsverwahrung, sondern nochmals mit Rücksicht auf das
Gesamtstrafübel herabgesetzt hat, zudem bei der jeweiligen Gesamtstrafbil-
dung eine besonders enge Zusammenziehung der Strafen vorgenommen
hat. Noch mildere Einzelstrafen zu verhängen, die sich für die Beurteilung
eines jeden Einzelfalles noch weiter vom Maß des Schuldangemessenen
entfernt hätten, war aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten.
Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß es – ungeachtet
der außerordentlich skeptischen Beurteilung der Resozialisierungschancen
durch den Sachverständigen und der besonders langen Dauer des insge-
samt verhängten Freiheitsentzugs – unerläßlich sein wird zu versuchen, dem
massiv persönlichkeitsgestörten Angeklagten während des Strafvollzuges
wirksame Therapieangebote zu unterbreiten.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause