Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 193/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 29. Oktober 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlaß. Mit

dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat der Revisionseinlegung be-

reits die – damit rechtzeitig erhobene – Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts. Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist

schon deshalb kein Raum, weil es an der Nachholung einer entsprechenden

Rüge fehlt.

Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen

Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB

rechtsfehlerfrei verneint, indem es die vom Angeklagten behauptete erhebli-

che Alkoholisierung bei sämtlichen Taten nach mangelfreier Beweiswürdi-

gung als widerlegt ansah und in der – andererseits einen Hang gemäß § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB begründenden – dissozialen Persönlichkeitsstörung und

„Dissexualität“ des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen fol-

gend, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit begründet sah. Die

Summe der Sanktionen („Gesamtstrafübel“) von insgesamt 18 Jahren und

zwei Monaten Freiheitsentzug – verursacht durch die aufgrund zweier Zwi-

schenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen –

läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifenden

Rechtsfehler erkennen. Dies gilt, obschon – bei gleichfalls verhältnismäßig

geringfügigen zäsurbegründenden Vorverurteilungen – hier insgesamt nur

drei – indes ungewöhnlich brutale – Vergewaltigungstaten abzuurteilen wa-

ren. Das Landgericht hat der Problematik letztlich ausreichend Rechnung

getragen, indem es die Einzelstrafen nicht nur im Blick auf die zugleich an-

geordnete Sicherungsverwahrung, sondern nochmals mit Rücksicht auf das

Gesamtstrafübel herabgesetzt hat, zudem bei der jeweiligen Gesamtstrafbil-

dung eine besonders enge Zusammenziehung der Strafen vorgenommen

hat. Noch mildere Einzelstrafen zu verhängen, die sich für die Beurteilung

eines jeden Einzelfalles noch weiter vom Maß des Schuldangemessenen

entfernt hätten, war aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten.

Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß es – ungeachtet

der außerordentlich skeptischen Beurteilung der Resozialisierungschancen

durch den Sachverständigen und der besonders langen Dauer des insge-

samt verhängten Freiheitsentzugs – unerläßlich sein wird zu versuchen, dem

massiv persönlichkeitsgestörten Angeklagten während des Strafvollzuges

wirksame Therapieangebote zu unterbreiten.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause