BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 535/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W
wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese
Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die
tateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För-
derung der Prostitution in Wegfall kommen, und
b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-
ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei,
zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre-
rer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1
Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Ange-
klagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg;
im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution
nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-
stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-
richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-
ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-
schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile au-
ßer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafen
verhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan-
ge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge-
neralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün-
dung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitange-
klagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht
auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer
nachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).
Harms Häger Basdorf
Raum Brause