Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.05.2003 – 5 StR 78/03

5. Strafsenat

5 StR 78/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 6. und 7. Mai 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 7. Mai 2003 für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2002 wird verworfen.

Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-

wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse

zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung (Fall 2) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge

begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt

nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der

Grundlage des in der Hauptverhandlung über den Angeklagten gewonnenen

persönlichen Eindrucks und der danach und aufgrund des weiteren Inbegriffs

der Hauptverhandlung vorgenommenen Bewertung der Tatschuld. Unter

maßgeblicher Berücksichtigung dieses Grundsatzes verneint der Senat

– der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den Generalbundesanwalt fol-

gend – durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil – und auch zum Vorteil

(§ 301 StPO) – des Angeklagten bei der Zumessung der Rechtsfolgen; er

vermag so im Ergebnis den außerordentlich milden Strafausspruch hinzu-

nehmen, mit dem das Tatgericht erklärtermaßen an der unteren Grenze des

Vertretbaren geblieben ist, um dem Angeklagten angesichts seiner schwieri-

gen persönlichen Situation bei Begehung der Taten unter Berücksichtigung

seines insgesamt auf Einsicht hindeutenden Nachtatverhaltens eine „letzt-

malige Chance“ zu baldiger Wiedereingliederung zu geben.

Durchgreifende Bedenken, daß das Tatgericht bei der gesamten

Strafzumessung seine Feststellung, wonach der Angeklagte Bewährungs-

versager nach einer u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vor-

verurteilung war, aus den Augen verloren hätte, bestehen nicht.

Die Strafrahmenwahl läßt in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erken-

nen. Es liegen keine Gründe vor, die einer strafmildernden Berücksichtigung

einer alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-

klagten im Fall 2 aus Rechtsgründen entgegengestanden hätten. Das Land-

gericht war weder gehindert, in diesem Fall angesichts der erheblich vermin-

derten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall anzu-

nehmen, noch, bei dem Raubversuch im Fall 1 eine Strafrahmenverschie-

bung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

Zwar hat im letztgenannten Fall das Landgericht – das überflüssiger-

weise die Strafrahmen numerisch bezeichnet hat – rechtsfehlerhaft (§ 52

Abs. 2 Satz 2 StGB) die höhere (Regel-)Mindeststrafe des vollendeten tat-

einheitlichen Vergehens nach § 224 Abs. 1 StGB außer acht gelassen und

– offensichtlich aufgrund eines Fassungsversehens – die gemilderte Höchst-

strafe des § 249 Abs. 1 StGB falsch beziffert. Dies hat sich jedoch bei Zu-

messung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht

ausgewirkt. Diese Sanktion, bei deren Bemessung sich das Tatgericht weder

an der Bezifferung der Höchst- noch an derjenigen der Mindeststrafe orien-

tiert hat, erscheint namentlich aus der verständlichen Sicht des nachhaltig

betroffenen Nebenklägers als sehr milde. Sie ist gleichwohl zur Ahndung die-

ses Verbrechens, das von aus der Gruppendynamik resultierender Brutalität

geprägt ist, bei diesem Angeklagten noch nicht als unangemessen und des-

halb rechtsfehlerhaft zu bewerten.

Auch die in noch weit stärkerem Maße auffallend milde bemessene

Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Ahndung der

schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines betagten hilfsberei-

ten Nachbarehepaars im Fall 2 überschreitet im Ergebnis gerade noch nicht

die Grenze zu einer nicht mehr schuldangemessenen Sanktion. Immerhin

beging der Angeklagte die versuchsähnliche Tat, die keinen bleibenden

Vermögensschaden nach sich zog, in einem von Volltrunkenheit nur wenig

entfernten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Schließlich

weist auch die Gesamtstrafbildung keinen Rechtsfehler auf.

Andererseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen,

daß das Landgericht dem Angeklagten nicht auch im Fall des versuchten

Raubes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigen Al-

koholkonsums zugebilligt hat und daß nähere Erörterungen im Zusammen-

hang mit einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den insoweit einsichtigen,

bereits von sich aus gegen seine Sucht kämpfenden Angeklagten unterblie-

ben sind.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause