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BGH Urteil vom 07.05.2003 – IV ZR 121/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 121/02

URTEIL

Verkündet am: 7. Mai 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; ZPO §§ 256, 866

Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten An- spruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe

vom

25. September 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grund-

buch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten

des Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld

über 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräf-

tiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996

wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvoll-

streckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag

des Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet.

Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die

nach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grund-

schuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger

hat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung

Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die

Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen

Aushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dul-

den; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug

um Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die

dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel

einer Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungskla-

ge zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch

bereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere

Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur

so der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 dro-

henden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anord-

nung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des

§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjäh-

rungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde

Maßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des

Zwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang

in das

Zwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde

ihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen,

in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zu-

lässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie in-

nerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende

Weg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers

anzunehmen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der

titulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218

Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjäh-

rungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des

vom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Aner-

kenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend

gemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des

betreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des

31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf

die Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung

entfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist an-

geordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist

unerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5

BGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Vorausset-

zungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu

(BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ

128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender

Zwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl.

BGHZ 52, 47, 48f.).

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger

die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungs-

unterbrechung zur Verfügung.

a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand

mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklag-

ten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem ver-

urteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zin-

sen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

schließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechts-

kräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhand-

lung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne

bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).

b) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen,

wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbre-

chung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei

wiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, ei-

ne Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig wer-

denden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen

verjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-

ren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebe-

nen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraft-

wirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung

der Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm an-

gesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu er-

möglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläß-

lich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291,

294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRK-

Johannsen, BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB

13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7;

a.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).

c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209

Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit

denen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß

§ 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann.

Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche

Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnah-

me vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des

Prozeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht

darauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

sein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - ab-

schließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich

bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einer-

seits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem

Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinan-

der ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866

Rdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/

Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies

Wahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangs-

versteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag

(§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung

herbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen.

Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal ge-

wählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene

faktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehen-

den Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips

hinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forde-

rung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwal-

tung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Ver-

weis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.

d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht sub-

stantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur

Zwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eige-

nem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhal-

ten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig ge-

sicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er

seine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen

können. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im

Falle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig

ausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grund-

schuldgläubigern, soweit sie mit

ihren Forderungen aufgrund der

Zwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangs-

versteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussich-

ten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge

zu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Im-

mobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung

III Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich,

daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg

gewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt

damit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmali-

ge gerichtliche Entscheidung.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch