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BGH Urteil vom 07.05.2003 – XII ZR 140/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 7. Mai 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-

sten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und

dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab

1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung.

Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit

Peter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit

dem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers

Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und

später mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli

2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be-

schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest,

daß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte

es mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägers

ist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von

dessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und

ab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge ge-

mäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälf-

tigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das

Amtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daß

der Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem

Kläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im

übrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht

den Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindes-

unterhalt erfolgt seien.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt,

daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständi-

gen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteilt

worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit der

Begründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annex-

verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seiner

Unterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-

on des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedruckt

ist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig ge-

worden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeit

vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltend

gemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem

Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es näm-

lich, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhalts-

titel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des

§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie der

Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei im

Verfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend ent-

sprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB

a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen.

Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. der

Vater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, den

Erlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aber

könne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungen

zum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er im

Rahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Dies

rechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Un-

terhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen der

Korrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und

der im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich die-

selben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653

ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Tren-

nung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglich

sei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsan-

spruchs ermittelt werden müsse.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfang

stand.

1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandes-

gericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch das

Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrens-

recht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vor-

liegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltend

macht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu bean-

standen, daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch für

die Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelun-

terhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unter-

haltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146).

2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfah-

ren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Denn

der in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß bezieht

sich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich

aus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens und

aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Be-

stimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO,

insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLG

Karlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG Bremen

FamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand feh-

lender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.:

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auch

Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/

Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9).

Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, in

einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen

Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des

Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musie-

lak/Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach

§ 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragen

belasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnel-

ligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert

(vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfah-

ren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den

eineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhalts-

schuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des

§ 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das Kind

Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist

nach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter

Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober

2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungen

nach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau-

schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhält-

nisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654

ZPO erreichen.

In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht darauf

hin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichen

auch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichst

schnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unter-

halt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennoch

hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ

1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwand

des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt

§ 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch auf

den Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981,

603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gere-

gelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung be-

ruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des

§ 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieser

Bestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konnte

nämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Herauf-

oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunter-

halt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch

richterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober

1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des An-

spruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden.

Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kin-

desunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen der

Korrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle

Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auch

den Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des

§ 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren

ist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwen-

dungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzun-

gen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründung

der Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweit

ersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die

Einwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weise

limitiert sind.

Würde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflich-

tigen, er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulas-

sen, widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfach

einen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hin-

tereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobei

es darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den ge-

gebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen.

Dies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, den

Grundsätzen der Prozeßökonomie.

Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kind

möglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr)

zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eine

ungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dann

zu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO die

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei-

nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annex-

verfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder sei

leistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungs-

unfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungen

des Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob und

ggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kin-

desunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhalt

aufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des gel-

tend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vaters

unstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO ge-

stellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Ein-

wendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Hahne

RiBGH Sprick ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Weber-Monecke

Hahne

Wagenitz

Ahlt