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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – 3 StR 150/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 150/03

vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert