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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – 5 StR 120/03

5. Strafsenat

5 StR 120/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ableh-

nung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG

beanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im

Revisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in

den Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe

ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer

Auffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezug-

nahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen

müßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständi-

gen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Auf-

klärungsrüge 9).

Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom

14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im

Rahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder

die Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der

Hauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).

Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von

Personalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das

Landgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der

Maklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als

verdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der

Täuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 – 38; 42), ergä-

be sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betru-

ges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 – 5 StR 634/95) nichts für die An-

geklagten Günstiges.

Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen

mindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am

Schuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause