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BGH Urteil vom 08.05.2003 – 5 StR 4/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-
lung vom 7. und 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 8. Mai 2003 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
25. Juli 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß
der Angeklagte im Fall I. 2 der Urteilsgründe wegen ver-
suchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter
gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der
Staatskasse zur Last. Diese hat auch die insoweit dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-
tigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die des An-
geklagten bleiben bis auf eine zur Beseitigung eines Fassungsversehens
erforderliche Korrektur des Schuldspruchs erfolglos.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der seit 1983
im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte
zur Tatzeit 35-jährige sexuell unreife Angeklagte sammelte ihm verabreichtes
Beruhigungsmittel und mischte es am 26. November 1997 gegen 16.00 Uhr
in von ihm zubereiteten und seiner Psychotherapeutin angebotenen Tee in
der Absicht, mit ihr nach eingetretener Bewußtlosigkeit den Geschlechtsver-
kehr durchzuführen. Der Genuß des Getränks führte aber lediglich gegen
19.00 Uhr zu starker, auch noch am nächsten Tag anhaltender Müdigkeit.
Am 26. Dezember 1997 bot der Angeklagte seiner ihn besuchenden Tante
ebenfalls mit Neurocil versetzten Tee an. Er beabsichtigte, deren Bewußtlo-
sigkeit herbeizuführen, um so an ihrer Scheide manipulieren zu können. Ob
sie überhaupt von dem Tee trank, wurde nicht festgestellt.
Die allein erhobenen Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die
– sehr knappen – Urteilsgründe enthalten noch ausreichende Feststellungen
zum Tatgeschehen und belegen im Zusammenhang auch zu Fall 2 gerade
noch ausreichend, daß sie aufgrund von Zeugenaussagen und Gutachten
von Sachverständigen getroffen wurden.
Die Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverlet-
zung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1).
Auch die Würdigung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle nach
§ 177 Abs. 2 StGB a. F. begegnet vor dem Hintergrund der lange zurücklie-
genden besonderen Tatsituationen, der Aufklärung durch den Angeklagten
und der von ihm gezeigten Reue keinen Bedenken. Die vom Landgericht
vorgenommene zweimalige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Ange-
klagten (§ 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ist ausreichend begründet. Ei-
ner Maßregel nach § 63 StGB stand im Hinblick auf das Gewicht der Anlaß-
taten und der seit ihrer Begehung verflossenen knapp viereinhalb Jahre, in
denen sich der Angeklagte beanstandungsfrei führte, schon der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB entgegen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause