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BGH Urteil vom 08.05.2003 – 5 StR 4/03

5. Strafsenat

5 StR 4/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-

lung vom 7. und 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 8. Mai 2003 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

25. Juli 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß

der Angeklagte im Fall I. 2 der Urteilsgründe wegen ver-

suchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter

gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der

Staatskasse zur Last. Diese hat auch die insoweit dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-

tigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-

schaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die des An-

geklagten bleiben bis auf eine zur Beseitigung eines Fassungsversehens

erforderliche Korrektur des Schuldspruchs erfolglos.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der seit 1983

im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte

zur Tatzeit 35-jährige sexuell unreife Angeklagte sammelte ihm verabreichtes

Beruhigungsmittel und mischte es am 26. November 1997 gegen 16.00 Uhr

in von ihm zubereiteten und seiner Psychotherapeutin angebotenen Tee in

der Absicht, mit ihr nach eingetretener Bewußtlosigkeit den Geschlechtsver-

kehr durchzuführen. Der Genuß des Getränks führte aber lediglich gegen

19.00 Uhr zu starker, auch noch am nächsten Tag anhaltender Müdigkeit.

Am 26. Dezember 1997 bot der Angeklagte seiner ihn besuchenden Tante

ebenfalls mit Neurocil versetzten Tee an. Er beabsichtigte, deren Bewußtlo-

sigkeit herbeizuführen, um so an ihrer Scheide manipulieren zu können. Ob

sie überhaupt von dem Tee trank, wurde nicht festgestellt.

Die allein erhobenen Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die

– sehr knappen – Urteilsgründe enthalten noch ausreichende Feststellungen

zum Tatgeschehen und belegen im Zusammenhang auch zu Fall 2 gerade

noch ausreichend, daß sie aufgrund von Zeugenaussagen und Gutachten

von Sachverständigen getroffen wurden.

Die Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverlet-

zung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1).

Auch die Würdigung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle nach

§ 177 Abs. 2 StGB a. F. begegnet vor dem Hintergrund der lange zurücklie-

genden besonderen Tatsituationen, der Aufklärung durch den Angeklagten

und der von ihm gezeigten Reue keinen Bedenken. Die vom Landgericht

vorgenommene zweimalige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Ange-

klagten (§ 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ist ausreichend begründet. Ei-

ner Maßregel nach § 63 StGB stand im Hinblick auf das Gewicht der Anlaß-

taten und der seit ihrer Begehung verflossenen knapp viereinhalb Jahre, in

denen sich der Angeklagte beanstandungsfrei führte, schon der Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB entgegen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause