BGH Beschluss vom 08.05.2003 – I ZR 287/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September
2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des
beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei
der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die
Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen
sich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinen
Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu
begründender Anspruch auf deren Einhaltung.
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.790,43
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert