Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2003 – I ZR 287/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September

2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-

gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des

beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei

der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die

Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen

sich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinen

Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu

begründender Anspruch auf deren Einhaltung.

Der Kläger

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.790,43

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert