Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.05.2003 – III ZR 68/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Mai 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

GG Art. 14 (Ia); BauGB §§ 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1

Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteig- nungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfah- ren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhö- hung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegün- stigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).

GG Art. 14 (Ea); BauGB § 194

Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kot- tens, wenn die Baugenehmigungsbehörde (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.

dessen

BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 - OLG Hamm

LG Detmold

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des 16. Zi-

vilsenats (Baulandsenats) des Oberlandesgerichts Hamm vom

21. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil der Beteiligten zu 1 entschieden worden ist.

Die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der

Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Detmold vom

24. August 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit damit eine

Herabsetzung der Entschädigung für den Grund und Boden auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)

unter 51.170 DM (26.162,81

Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe der Enteignungsent-

schädigung für die Inanspruchnahme eines 1.578 m² großen Grundstücks in

der Gemarkung B. für den Bau der Bundesautobahn A 33

nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Februar 1996.

Die Beteiligten zu 1 hatten das im Außenbereich gelegene Grundstück,

auf dem ein 1802 errichtetes Fachwerkgebäude (ein sogenannter Kotten)

stand, im Jahr 1973 erworben. Der Oberkreisdirektor des Kreises G.

hatte durch Verfügung vom 11. Juni 1982 die Beseitigung des Kottens wegen

Baufälligkeit verfügt, auf den Widerspruch der Beteiligten zu 1 jedoch die An-

ordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung aufgehoben. Im Mai 1983

hatten die Beteiligten zu 1 mit Arbeiten an dem Gebäude begonnen, woraufhin

am 17. Mai 1983 eine Stillegungsverfügung unter Anordnung des sofortigen

Vollzugs ergangen war. Das Verwaltungsgericht M. hatte mit Beschluß

vom 21. Juni 1983 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beteilig-

ten zu 1 gegen die Stillegungsverfügung zunächst vorläufig und nach Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 18. Oktober 1983

endgültig wiederhergestellt. Im Anschluß daran hatte der Oberkreisdirektor des

Kreises G. die Beseitigungsverfügung vom 11. Juni 1982 und die Stille-

gungsverfügung vom 17. Mai 1983 aufgehoben. Die Beteiligten zu 1 hatten den

Kotten insgesamt so weit wieder hergerichtet, daß er nach ihrerer Behauptung

über Jahre als Wohngebäude diente.

Im von der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenbauverwaltung) beantragten

Enteignungsverfahren erteilten die Beteiligten zu 1 durch Vertrag vom 19. Au-

gust 1998 ihr Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Grundstücks für

Straßenzwecke und mit der Übertragung des Eigentums. Die Entschädigung

für die aufstehenden Gebäude wurde mit 91.000 DM abschließend geregelt,

die Festsetzung der Entschädigung für Grund und Boden wurde der Enteig-

nungsbehörde überlassen.

Mit Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Januar 1999 hat die

Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) die Entschädigung für Grund und Boden

auf 51.170 DM festgesetzt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag auf

gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer höheren Entschädigung gestellt.

Das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) hat die Entschädigung auf

63.120 DM angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten

zu 1, mit der sie eine weitere Anhebung der Entschädigung um mindestens

30.000 DM begehrt haben, hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsa-

chen) zurückgewiesen; zugleich hat es auf die Anschlußberufung der Beteilig-

(cid:0)(cid:22)(cid:8)(cid:23)(cid:3)(cid:9)(cid:10)(cid:19)(cid:24)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:7)(cid:25)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:11)(cid:29)(cid:28)(cid:26)(cid:11)(cid:30)(cid:20)(cid:21)(cid:31) (cid:15)

ten zu 2 die Entschädigung auf 11.048,95 DM (= 5.649,24

der Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 ihren zuletzt gestellten Antrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beteiligten zu 1 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils, zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts

in Höhe des im Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehörde

zugunsten der Beteiligten zu 1 festgesetzten Entschädigungsbetrages und im

übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

(cid:11)

I.

Soweit das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Beteiligten

zu 2 die Entschädigung für Grund und Boden auf einen Betrag (5.649,24

11.048,95 DM) unter die von der Enteignungsbehörde im Beschluß vom

19. Januar 1999 festgesetzte Entschädigung von 51.170 DM (= 26.162,81

herabgesetzt hat, unterliegt sein Ausspruch ohne Sachprüfung der Aufhebung,

weil das betreffende, erstmals mit der Anschlußberufung angebrachte Herab-

setzungsbegehren der Beteiligten zu 2 unzulässig ist. Denn es fehlt seitens

der Beteiligten zu 2 an einem fristgerechten Antrag auf gerichtliche Entschei-

Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Januar 1999, den nur die Betei-

ligten zu 1 mit dem Ziel der Höhersetzung der Enteignungsentschädigung

rechtzeitig gerichtlich angefochten haben.

1.

Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche für

die (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung

auf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihren

Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungs-

entschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff)

und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 =

NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar

1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).

a) Dieser in BGHZ 35, 227, 229 - in Abkehr vom Reichsgericht (RG JW

1884, 99 Nr. 65; RGZ 97, 181) - begründeten Rechtsprechung liegt die Erwä-

! (cid:0)

gung zugrunde, daß die Klagefristen der genannten Enteignungsgesetze dazu

bestimmt seien, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der All-

gemeinheit und der Beteiligten alsbald einer endgültigen Klärung zuzuführen.

Diesem Zweck sei bereits Genüge getan, wenn nur eine Partei rechtzeitig Kla-

ge erhoben habe. Entschließe sich ein Beteiligter zur Klage, so sei es ihm zu-

zumuten, daß sein Gegner auch noch nach Abschluß der Klagefrist eine von

dem Bestand der Klage unabhängige Widerklage erhebe. Habe eine Partei

rechtzeitig Klage erhoben, so müßten sich alle Beteiligten darauf einstellen,

daß die Höhe der Entschädigung offen sei. Ein schutzwürdiges Interesse dar-

an, daß nach Ablauf der Klagefrist die Festsetzung der Enteignungsbehörde

insoweit bestehen bleibe, als sie von der klagenden Partei nicht angegriffen

worden sei, könne nicht anerkannt werden.

In der hierzu grundlegenden Entscheidung (BGHZ 35, 227, 229) wird

allerdings hervorgehoben, daß die Gesetzgebung, was die zu entscheidende

Frage angeht, keine einheitliche und auf die Besonderheiten der jeweiligen

Regelung - dort § 61 LBG - abzustellen sei (dies bekräftigt Kreft in seiner An-

merkung LM LandbeschG Nr. 2). Für eine Übertragung des Grundgedankens

der Entscheidung auf das baulandgerichtliche Verfahren nach dem Baugesetz-

buch (§§ 217 ff BauGB; früher: §§ 157 ff BBauG) läßt sich daraus nichts ent-

nehmen.

b) Für das baulandgerichtliche Verfahren sind die besonderen Bestim-

mungen in § 226 Abs. 2 und 3 BauGB maßgeblich, die den Inhalt der Sachent-

scheidung für den Fall regeln, daß das Gericht den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung für begründet erachtet; eine solche Regelung ist in § 30 PrEnteigG

und den übrigen Enteignungsgesetzen, auf die sich die oben zitierte Senats-

rechtsprechung bezieht, nicht enthalten. Während das Gericht durch § 226

Abs. 3 Satz 2 BauGB besonders ermächtigt wird, einen Enteignungsbeschluß,

wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geld-

leistung betrifft, über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gestellt hat - jedoch nicht zu dessen Nachteil - auf

Antrag eines anderen Beteiligten zu ändern, eröffnet das Gesetz in allen ande-

ren Fällen (§ 226 Abs. 2 BauGB) - insbesondere dann, wenn ein Antrag auf

gerichtliche Entscheidung einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft (Ab-

satz 2 Satz 1) - diese Entscheidungsmöglichkeit nicht. Maßgeblich ist also, von

der genannten Ausnahme nach § 226 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen, für die

gerichtliche Entscheidung allein der - dem Fristerfordernis des § 217 Abs. 2

BauGB unterliegende - Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Für eine Wider-

klage eines Beteiligten, der nicht (fristgemäß) den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gestellt hat, ist nach diesem Regelungsgefüge kein Raum. Überdies

läßt sich der Regelung in § 226 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Grundsatz ent-

nehmen, daß in einem durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleite-

ten baulandgerichtlichen Verfahren eine Änderung der angefochtenen Ent-

scheidung der Enteignungsbehörde zum Nachteil desjenigen, der - allein - den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft ist (Verbot der

reformatio in peius). Die gesetzliche Regelung bedeutet der Sache nach, daß

ein Verwaltungsakt, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, nur in-

soweit Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens ist, als er durch

den (fristgerechten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten worden

ist. Das schließt auch aus, eine Entschädigungsfeststellung, die allein vom Be-

troffenen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen worden ist,

nach ihrer Bestätigung durch das erstinstanzliche Gericht auf die Anschlußbe-

rufung des Gegners zum Nachteil des Betroffenen zu ändern.

Dieses Verständnis vom Sinn und Regelungszusammenhang der Absät-

ze 2 und 3 des § 226 BauGB, das von der der baulandverfahrensrechtlichen

Fachliteratur überwiegend geteilt wird (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/

Krautzberger BauGB § 222 Rn. 19, § 226 Rn. 15; Porger, in: BerlKomm zum

BauGB 2. Aufl. § 222 Rn. 6; Stang, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 5,

§ 226 Rn. 7, 8; ebenso schon zu § 166 BBauG Förster, in: Brügelmann BBauG,

Stand 1986, § 166 Anm. 4b; Schütz/Frohberg BBauG § 166 Anm. 3; vgl. auch

ders. aaO 3. Aufl. § 166 Anm. 3; a.A. Aust NJW 1976, 1830; Aust/Jacobs/

Pasternak, Die Enteignungsentschädigung 5. Aufl. Rn. 259), wird auch durch

die Gesetzesgeschichte zum inhaltsgleichen § 166 BBauG 1960 bestätigt: Die

Regierungsvorlage erstrebte eine Vorschrift entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2

des Baulandbeschaffungsgesetzes, wonach das Gericht über den Antrag des

Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte,

einen Enteignungsbeschluß nach Antrag eines anderen Beteiligten oder

der Enteignungsbehörde ändern durfte (vgl. BT-Drucks. 3/336 S. 48, 117 zu

§ 206 E). Auf den Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und

Bodenrecht (BT-Drucks. 3/1794 S. 123 und zu BT-Drucks. 3/1794 S. 30) hin

wurden die Absätze 2 und 3 des § 166 BauGB 1960 wie geschehen formuliert,

wobei die Regelung in Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 als "Klarstellung" entspre-

chend einer Empfehlung des Rechtsausschusses bezeichnet wurde, daß das

Gericht, sofern nur ein Beteiligter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt habe, bei seiner Entscheidung zwar über dessen Antrag hinaus auch

Anträge anderer Beteiligter berücksichtigen könne, jedoch nur insoweit, als

dadurch die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten, der die gerichtliche Ent-

scheidung beantragt hatte, nicht verschlechtert werde ("Verbot der reformatio

in peius").

2.

Danach hat der Enteignungsentschädigungsbeschluß der Beteiligten

zu 3, soweit er nicht durch die Beteiligten zu 1 durch Antrag auf gerichtliche

Entscheidung angefochten worden

ist, also

in Höhe von 51.170 DM

(cid:0)#"%$(cid:2)(cid:3)(cid:7)(cid:25)&(cid:11)(cid:12)(cid:24)(cid:9)’(cid:4)(cid:18)(cid:7)(cid:25))((cid:26)(cid:10)(cid:19)(cid:24))*(cid:12)(cid:11)(cid:22)(cid:3)(cid:9)(cid:10),+-(cid:24)(cid:9)’(cid:4)(cid:5)(cid:23)(cid:11)(cid:30)(cid:20)/.0(cid:3)(cid:9)(cid:10)1(cid:24)(cid:9)23*1(cid:3)(cid:21)(cid:15)(cid:17)’(cid:4)(cid:3)546’(cid:4)(cid:18)(cid:7)(cid:3)7(cid:10)82(cid:6)’(cid:4)(cid:5)9(cid:18)(cid:21)(cid:15)-(cid:3)(cid:7)(cid:25)(cid:26)(cid:3)(cid:9)(cid:10);:(cid:9)(cid:3)(cid:7)(cid:25)&(cid:11)<(cid:25)(cid:26)(cid:3)

(= 26.162,81

t-

zung zu Lasten der Beteiligten zu 1 abzielende Berufungsantrag der Beteiligten

zu 2 ist - unter Aufhebung des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsge-

richts - als unzulässig zu verwerfen.

II.

Soweit das Berufungsgericht außerhalb der dargelegten Bestandskraft

des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses auf die Anschlußberufung der

Beteiligten zu 2 die erstinstanzliche Entschädigungsfestsetzung zu Lasten der

Beteiligten zu 1 abgeändert hat (Differenz: 63.120 DM - 51.170 DM), war die

Anschlußberufung der Beteiligten zu 2 zwar prozessual unbedenklich. Die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts unterliegt aber insoweit, ebenso wie hinsicht-

lich der Zurückweisung der Berufung der Beteiligten zu 1, in sachlicher Hinsicht

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.

a) Die von der Beteiligten zu 2 zu zahlende Enteignungsentschädigung

richtet sich nach dem Verkehrswert des von den Beteiligten zu 1 zur Vermei-

dung einer Enteignung abgegebenen Grundstücks

in der Gemarkung

B. (§ 10 Abs. 1 EEG NW). Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt

des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom

6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei

Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch

das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum

Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom

1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200). Revisionsrechtlich ist da-

her von einem "Qualitäts-Stichtag" spätestens im Februar 1996 auszugehen.

Der betreffende Grund und Boden liegt (unstreitig) im Außenbereich.

Baulandqualität kann er nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sach-

stand nur im Zusammenhang damit gehabt haben, daß er zum maßgeblichen

Zeitpunkt mit einem (Wohn-)Gebäude bebaut war (sogenanntes faktisches

Bauland; vgl. Senatsurteil vom 27. September 1990 - III ZR 97/89 - WM 1991,

155 f; Aust/Jacobs/Pasternak aaO Rn. 319 ff, 322). Voraussetzung für die An-

erkennung als eigentumsrechtliches Qualitätsmerkmal ist, daß dieses Gebäude

baurechtlichen Bestandsschutz hatte.

b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte das betroffene Grundstück

unbeschadet der vorhandenen Bebauung keine höhere Qualität als die einer

landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Baulichkeiten hätten keinen Bestands-

schutz gehabt. Ob der ursprünglich um 1800 errichtete Kotten jemals baurecht-

lich legal gewesen sei, könne dahinstehen. Ein eventueller Bestandsschutz sei

jedenfalls Anfang der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts erloschen. In die-

sem Zeitraum sei die Nutzung bereits über mehrere Jahre aufgegeben gewe-

sen. Außerdem habe sich das Gebäude 1981/1982 in einem desolaten, nicht

mehr nutzbaren Zustand befunden. Ob das Gebäude als solches schon ab-

gängig gewesen sei, möge aufgrund des vom Verwaltungsgericht M. 1983

eingeholten Gutachtens W. zweifelhaft sein. Die von den Beteiligten zu 1

durchgeführten Bauarbeiten, die darauf abgezielt hätten, das Gebäude wieder

bewohnbar zu machen, seien jedenfalls vom Bestandsschutz nicht mehr ge-

deckt gewesen. Von durch Bestandsschutz gedeckten Reparaturarbeiten kön-

ne keine Rede mehr sein, wenn die Identität der baulichen Anlage nicht mehr

erhalten bleibe. Letzteres sei der Fall, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so

intensiv sei, daß er eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage not-

wendig mache. Eine solche Nachrechnung sei vorliegend jedenfalls für die

Wiedernutzbarmachung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich gewe-

sen, wie dem zitierten Gutachten W. zu entnehmen sei. Der Sachverstän-

dige habe es abgelehnt, eine Aussage über die Standsicherheit des Holztrag-

werks für einen möglichen voll ausgebauten Zustand des Gebäudes zu treffen,

und lediglich die Standsicherheit des Holztragwerks im offenen Bauzustand

ohne Dacheindeckung als ausreichend angesehen. Diese Darlegungen des

Sachverständigen belegten, daß ein vollständiger Ausbau des Objekts zwecks

Wiedernutzbarmachung zu Wohnzwecken ohne umfassende statische Nach-

rechnung der gesamten Anlage nicht möglich gewesen wäre. Ob das Verwal-

tungsgericht hiernach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Betei-

ligten zu 1 gegen die Stillegungsverfügung zu Recht wiederhergestellt habe,

erscheine zweifelhaft, könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls stünden die

eindeutigen Aussagen des Gutachtens W. der Einschätzung entgegen,

das Gebäude habe noch im Rahmen des Bestandsschutzes für eine ordnungs-

gemäße Wohnnutzung wieder hergerichtet werden können. Das von den Be-

teiligten zu 1 ihrer Meinung nach nur "instandgesetzte" Gebäude sei demge-

mäß ein nicht vom Bestandsschutz gedeckter Schwarzbau, aus dessen letztlich

nur geduldeter Existenz die Beteiligten zu 1 keine Baulandqualität ihres Grund-

stücks herleiten könnten.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

aa) Mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts ist im

Revisionsverfahren zu unterstellen, daß es sich bei dem Kotten um eine ur-

sprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlage handelte.

Ob der einmal begründete Bestandsschutz (vgl. Senatsurteil vom

10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403) bereits dadurch Anfang der

achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts erlosch, daß die Nutzung des Gebäudes

bereits über mehrere Jahre aufgegeben worden war - wie das Berufungsgericht

wohl meint -, ist zweifelhaft. Inwieweit eine bestimmte Art der Nutzung einer

baulichen Anlage in ihrem Bestand geschützt ist, richtet sich danach, ob und

gegebenenfalls in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation nach der

Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint. Vom

Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen muß die Anlage in ihrer

Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung noch offen sein. Der Be-

standsschutz für eine bestimmte Art von Nutzung endet nicht notwendig schon

mit deren faktischer Beendigung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG räumt dem Berech-

tigten vielmehr zum Schutze des Vertrauens in den Fortbestand einer bisheri-

gen Rechtsposition je nach den konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit-

spanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegen-

heit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Jedoch überwiegt das öf-

fentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen

Ordnung, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen

Gebrauch mehr machen will. In einer für die Verkehrsauffassung besonders

sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer bestimmten Art von Nutzung

dadurch zum Ausdruck, daß der Berechtigte in dem Gebäude eine andersarti-

ge Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird (BVerwGNVwZ 1989,

667, 668; vgl. auch BVerwGE 47, 185, 189).

bb) Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil das Beru-

fungsgericht - im Ansatz zutreffend - einen Wegfall des Bestandsschutzes auch

im Hinblick darauf in Betracht gezogen hat, daß der Kotten sich 1981/1982 in

einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand und in einen wieder

bewohnbaren Zustand nur durch Bauarbeiten gebracht werden konnte, nach

deren Art und Umfang keine Identität zwischen dem wiederhergestellten und

dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 47, 126,

128 ff; 61, 112, 116; 72, 362 f) mehr gegeben war. An der notwendigen Identi-

tät fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stets schon

dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhande-

nen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, daß er eine statische Nach-

rechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht (BVerwG aaO).

Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender tatrichterlicher

Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall eine solche statische

Nachrechnung jedenfalls für die Wiedernutzbarmachung des Gebäudes zu

Wohnzwecken erforderlich war. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision

sind unbegründet. Zwar hat der Sachverständige W. keine Aussage zur

Standsicherheit des Holztragwerks des Kottens für einen voll ausgebauten Zu-

stand des Gebäudes gemacht, weil keine verbindlichen Ausbaupläne vorlagen

und deshalb die vollständigen Belastungen nicht bekannt waren; gerade diese

fehlende Beurteilungsmöglichkeit des Sachverständigen impliziert aber, daß

eine isolierte baupolizeilich-statische Prüfung nicht möglich war und eine Nach-

rechnung des gesamten Gebäudes erforderlich wurde. Für die maßgebliche

Frage der Identität zwischen dem ursprünglichen Gebäude und dem erneuer-

ten Gebäude kommt es entgegen der Revision nicht auf eine Veränderung der

statischen Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen bestandsgeschützten

Zustand an. Die Revision vermag auch aus dem Beschluß des Verwaltungsge-

richts M. vom 18. Oktober 1983 nichts Gegenteiliges zu der Würdigung

des Berufungsgerichts herzuleiten. Zwar wird in diesem Beschluß festgestellt,

daß es sich bei den von den dortigen Antragstellern "vorgenommenen Maß-

nahmen" um nicht genehmigungspflichtige, vom Bestandsschutz gedeckte Re-

paraturen und Wiederherstellungsarbeiten gehandelt habe. Zugleich wird in

dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich offengelassen, "ob die Standsicher-

heit des Holztragwerks für einen voll ausgebauten Zustand des Gebäudes und

eine Wiederbenutzung ausreichend ist ...".

cc) Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die sich

an die - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beteiligten zu 1 ge-

gen eine Stillegungsverfügung wiederherstellende - Entscheidung des Verwal-

tungsgerichts M. vom 18. Oktober 1983 anschließenden Vorgänge nicht

hinreichend in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Diese waren dadurch ge-

prägt, daß die Bauaufsichtsbehörde unter dem Eindruck der verwaltungsge-

richtlichen Entscheidung nicht nur die ergangene Beseitigungsverfügung vom

11. Juni 1982 wie auch die Stillegungsverfügung vom 17. Mai 1983 aufgeho-

ben, sondern auch in der Folgezeit - wie jedenfalls im Revisionsverfahren zu

unterstellen ist - keine Einwendungen mehr gegen die - ebenfalls zu unterstel-

lenden - seitens der Beteiligten zu 1 fortgesetzten und im Sinne der Herstel-

lung einer Wohnnutzung abgeschlossenen Instandsetzungsarbeiten erhob.

Zwar begründet die bloße Duldung einer baulichen Anlage noch keine

als Eigentum geschützte Rechtsposition. Die dem Eigentümer im Einzelfall un-

ter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das

zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderli-

che hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseiti-

gungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten Interesse

und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf, tatsächlich auf absehbare

Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder

Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsrecht aus

Art. 14 GG umfaßt (Senatsurteil BGHZ 140, 285, 292 f). Im Streitfall läßt sich

aber nicht ausschließen, daß die Bauaufsichtsbehörde mehr getan hat, als

durch bloße Untätigkeit einen existenten baulichen Zustand zu dulden. Der

Umstand, daß letztendlich eine Wiederherrichtung in einem Umfang, die eine

Wohnnutzung ermöglichte, erfolgt ist, könnte dafür sprechen, daß dies seitens

der Bauaufsichtsbehörde "sehenden Auges" geschehen ist. In diese Richtung

weist etwa der Umstand, daß dem Bauaufsichtsamt im Jahre 1992 die wasser-

rechtliche Erlaubnis für die Entwässerung durch eine Klärgrube zur Kenntnis

gegeben wurde (Vorgang in den Bauakten), ohne daß gegen diese - auch in

dem Gutachten A. vom 25. Juli 1998 ausgewiesene - bauliche Maß-

nahme eingeschritten wurde. Auch im übrigen läßt sich nicht ausschließen,

daß die Bauaufsichtsbehörde durch besonderes Verhalten den Beteiligten zu 1

gegenüber Veranlassung zu der Annahme gegeben hat, die Baumaßnahmen

seien vom Bestandsschutz gedeckt, und diese im Vertrauen darauf Vermö-

gensdispositionen getroffen haben. Bestätigt die Bauaufsichtsbehörde auf eine

solche Weise den Bestandsschutz, kann das schützenswerte Vertrauen des

Eigentümers in den Bestand das öffentliche Interesse an einer Beseitigung

überwiegen und eine Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung

- auf Dauer - ausgeschlossen sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz BRS 36 Nr. 216).

Auch in einem solchen Fall ist der Bau endgültig in seiner Substanz gesichert.

Die Beteiligten tragen zwar erst mit ihrer Revisionsbegründung aus-

drücklich vor, die Renovierung sei "bauaufsichtlich begleitet" worden, ohne daß

sich Beanstandungen ergeben hätten. Wie die Revision der Sache nach auch

rügt, hätten aber die im gerichtlichen Verfahren angesprochenen beziehungs-

weise sich aus dort vorgelegten Unterlagen ergebenden Gesamtumstände dem

Berufungsgericht (schon) wegen des im baulandgerichtlichen Verfahren gel-

tenden Untersuchungsgrundsatzes Veranlassung geben müssen, von Amts

wegen den weiteren Fortgang der "Instandsetzung" des Kottens (siehe etwa

die Angaben in der "Baubeschreibung" des Gutachtens A. vom 25. Juli

1998) unter dem Blickwinkel aufzuklären, ob die Bauaufsichtsbehörde über die

bloße Duldung des Bauwerks hinaus durch ihr Verhalten ein schutzwürdiges

Vertrauen der Beteiligten zu 1 begründet hat.

2.

Da demnach die bisherige Begründung des Berufungsgerichts die Ab-

lehnung einer Entschädigung für das Grundstück nach Baulandqualität nicht

trägt, ist seinem Urteil auch insoweit die Grundlage entzogen, als es die Beru-

fung der Beteiligten zu 1 abgewiesen hat, ohne sich - aus seiner Sicht folge-

richtig - mit deren Berufungsvorbringen zu befassen.

III.

Der Rechtsstreit ist in dem oben zu II angesprochenen Umfang noch

nicht entscheidungsreif. Die Sache muß insoweit zur weiteren tatrichterlichen

Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1

ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).

Rinne

Streck

Schlick

Dörr

Galke