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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – IX ZR 409/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 8. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.346,89
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
t-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich
einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
1. Da die Bürgschaft vom 28. Juli 1993 die frühere vom 5. April dessel-
ben Jahres ersetzte, gehören zu den Anlaßkrediten auch die am 5. April ge-
schlossenen Darlehensverträge.
2. Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Be-
klagte als Mitgesellschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Kre-
diten hatte und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters
die Klägerin das Bürgenrisiko nicht schuldhaft verharmlost hat.
3. Eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung der Klägerin hat das
Berufungsgericht ebenso fehlerfrei verneint wie einen Verstoß gegen die ihr bei
Verwertung des Sicherungsguts obliegende Sorgfaltspflicht.
4. Die in Ziffer 2 des Bürgschaftsformulars enthaltene Klausel ist unwirk-
sam; der zuerkannte Zinsanspruch ist jedoch deshalb berechtigt, weil der Be-
klagte mit Schreiben vom 3. Mai 1995 in Verzug gesetzt worden ist (vgl. BGH,
Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00, WM 2002, 1836, 1839).
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Bergmann