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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – V ZR 404/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsi-

denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

7. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zi-

tierte Rechtsprechung (BVerfG NJW 2000, 1484) und Kommentarlite-

ratur (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn

12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Be-

rufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem Gesetz;

eine andere Auffassung wird ersichtlich vertreten.

Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier

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