BGH Beschluss vom 08.05.2003 – VII ZB 53/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts
Dresden
vom
13. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 9.912,25
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-
zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
Der gerügte Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein sol-
cher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten unvollständig informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Infor-
mation war die Frist bereits schuldhaft versäumt.
Thode
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner