Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2003 – VII ZB 53/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Dresden

vom

13. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 9.912,25

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-

zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

Der gerügte Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein sol-

cher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der

Beklagten unvollständig informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Infor-

mation war die Frist bereits schuldhaft versäumt.

Thode

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Bauner