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BGH Beschluß vom 09.05.2003 – IXa ZB 73/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609
Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allge- meinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrecht- lichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichti- gen.
BGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 73/03 - LG Bielefeld AG Oeynhausen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den
Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
vom 18. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: bis 600
Gründe:
I. Die am 18. Oktober 1983 geborene Gläubigerin lebt im Haushalt
ihrer Mutter und besucht eine allgemeinbildende Schule. Sie hat gegen
den Schuldner, ihren Vater, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß über
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laufenden und rückständigen Unterhalts beantragten Pfändungs- und Ü-
berweisungsbeschluß vom 18. Oktober 2002, der die Ansprüche des
Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künf-
tiges Arbeitseinkommen erfaßt, ist der pfändungsfreie Betrag auf netto
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atlich festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Schuldners
hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Betrag auf 1.203
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setzt, da dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren
- minderjährigen - Kindern nachkomme. Das Landgericht hat die soforti-
ge Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie
sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde führt nicht zum Erfolg.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, die noch minderjährigen
Geschwister der Gläubigerin seien gemäß § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO
vorrangig zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung in § 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB sei zwar unter den dort genannten Voraussetzungen eine
Gleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder mit minderjährigen un-
verheirateten Kindern erfolgt. Eine entsprechende Regelung sei in
§ 850d Abs. 2 ZPO jedoch nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei dort
das vollstreckungsrechtliche Rangverhältnis dahin festgelegt, daß min-
derjährige Kinder den übrigen Abkömmlingen vorgingen. Es sei nicht das
Ziel des Gesetzgebers gewesen, eine völlige Gleichstellung volljähriger
unverheirateter Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB mit min-
derjährigen unverheirateten Kindern zu erreichen.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die unterbliebene An-
passung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO beruhe auf einem Redakti-
onsversehen des Gesetzgebers. Werde die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
vollzogene Gleichstellung nicht auch bei der Anwendung des § 850d
Abs. 2 ZPO umgesetzt, liefe die materiell-rechtliche Regelung weitge-
hend leer, da Unterhaltsansprüche oftmals nur im Wege der Zwangsvoll-
streckung zu realisieren seien. Zudem stehe sich der Unterhaltspflichti-
ge, der unter Beachtung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB freiwillig Leis-
tungen erbringe, schlechter als derjenige, der es auf Vollstreckungsmaß-
nahmen ankommen lasse.
2. Das vermag nicht zu überzeugen.
a) Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der pfän-
dungsfreie Betrag auf Antrag des Schuldners zu Recht heraufgesetzt
worden ist. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt zutreffend die
nach § 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge mehrerer Unterhalts-
gläubiger. Danach kommt den minderjährigen Geschwistern der Gläubi-
gerin der Vorrang zu. Während jene in § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO an
erster Stelle der möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, ist
die volljährige Gläubigerin nachrangiger Abkömmling im Sinne des
§ 850d Abs. 2 Buchst. c ZPO (vgl Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d
Rdn. 17; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1112; Schuschke/
Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO
Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 850d
Rdn. 6, 8; MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850d Rdn. 16; Zimmer-
mann, ZPO 6. Aufl. § 850d Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d
Rdn. 17). Die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene unterhaltsrechtli-
che Privilegierung für volljährige unverheiratete Kinder, die bis längstens
zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten
Kindern gleichstehen, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines El-
ternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befin-
den, findet vollstreckungsrechtlich keine Entsprechung. Die Gläubigerin
kann daher nicht verlangen, daß bei der zwangsweisen Durchsetzung ih-
res Unterhaltsanspruchs für den Schuldner lediglich ein Selbstbehalt von
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gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO von seinem pfändbaren Einkommen ü-
ber den zur Deckung seines notwendigen eigenen Unterhalts erforderli-
chen Betrag hinaus soviel zu belassen ist, als er für die Erfüllung seiner
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den der Gläubigerin
vorgehenden Berechtigten bedarf.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht keine Ver-
anlassung, die durch den Gesetzgeber nicht erfolgte Angleichung der
vollstreckungsrechtlichen Regelungen an die materiell-rechtlichen Be-
stimmungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB durch eine entsprechende
Anwendung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO auf privilegierte volljährige
Kinder zu bewirken. Es ist bereits nicht erkennbar, daß die fehlende An-
passung der angeführten Vorschriften auf einer Regelungslücke beruht,
die dem Gesetzgeber planwidrig unterlaufen ist. Denn schon im mate-
riell-rechtlichen Bereich ist keine völlige Gleichstellung volljähriger un-
verheirateter Kinder, die die besonderen Voraussetzungen des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllen, mit minderjährigen unverheirateten Kindern
beabsichtigt. Die längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres be-
stehende Privilegierung volljähriger unverheirateter Kinder beschränkt
sich auf eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 Abs. 2
Satz 1 BGB) und - bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen - auf eine bevorzugte Rangstellung, die sie neben den
minderjährigen unverheirateten Kindern im Verhältnis zu den übrigen be-
dürftigen Unterhaltsberechtigten haben (§ 1609 BGB). Soweit sie im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemei-
nen Schulausbildung befinden, erscheint ihre Lebensstellung ungeachtet
der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit derjenigen minder-
jähriger Kinder vergleichbar und eine Gleichstellung im Rahmen der
§§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB daher geboten (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
Die Neufassung der Rangfolge in § 1609 BGB, die volljährige unverhei-
ratete Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Kreis der
bevorzugten Kinder einbezieht, beruht auf dem Bestreben, bei Kindern
bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres die trotz unverän-
derter Lebenssituation sonst erforderlich werdenden Abänderungsklagen
und Neuberechnungen ihrer Unterhaltsansprüche und - gegebenenfalls -
auch derjenigen anderer Unterhaltsberechtigter zu vermeiden (aaO
S. 22; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 786). Die vollstreckungs-
rechtlichen Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß Kinder, die von
einem Elternteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt ver-
langen können, aus Titeln über einen Anspruch auf Unterhalt iSd
§ 1612a BGB vollstrecken können, ohne daß der Unterhaltspflichtige ei-
ne Vollstreckungsgegenklage auf den Eintritt der Volljährigkeit stützen
könnte; die Durchsetzung von Regelunterhaltstiteln wird auf diese Weise
erleichtert (Schuschke/Walker, aaO § 798a ZPO Rdn. 1, 2).
c) Das allein rechtfertigt es nicht, in das vollstreckungsrechtliche
Rangsystem mehrerer Unterhaltsgläubiger einzugreifen, um auch inso-
weit eine Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder herbei-
zuführen. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages
iSd § 850d ZPO unabhängig von der materiell-rechtlichen Bestimmung
des Unterhaltsanspruchs und des materiell-rechtlichen Rangverhältnis-
ses mehrerer Bedürftiger, sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreichen.
Der Gesetzgeber hat es in § 850d Abs. 2 ZPO beim Vorrang der min-
derjährigen Kinder auch gegenüber den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
privilegierten volljährigen Kindern belassen.
Die Rechtsbeschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht ein-
wenden, der nach § 1603 Abs. 2 BGB erweiterte Unterhaltsanspruch und
der nach § 1609 BGB gegebene bessere Rang liefen leer, könnten sie
vollstreckungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Die Vorschrift des
§ 850d ZPO ist nicht auf jede Vollstreckungsmaßnahme anwendbar. Sie
regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten
Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit von
dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind. Wie sich das Ver-
hältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander bestimmt, ergibt sich
dabei aus der in Absatz 2 festgelegten Rangfolge, die - wie erwähnt -
von der materiell-rechtlichen Rangbestimmung des § 1609 BGB i.V. mit
§ 1603 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Rechtsbeschwerde übersieht,
daß privilegierte volljährige Kinder über die §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB
einen materiell-rechtlichen Anspruch erhalten, der über den nicht privile-
gierter Abkömmlinge hinausgeht und nach seiner Titulierung die Vollstre-
ckung in anderweites Vermögen des Unterhaltsschuldners ermöglicht.
Auch bei freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners stehen sich
privilegierte volljährige Kinder über die genannten Bestimmungen besser
als andere Abkömmlinge, denn sie können sich gegenüber dem Unter-
haltsschuldner über den bevorzugten Rang hinaus auf dessen gestei-
gerte Leistungspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB und darauf berufen, er
müsse alle verfügbaren Mittel verwenden, um seiner Unterhaltsver-
pflichtung nachzukommen. Daß schließlich der Unterhaltsverpflichtete,
der eine zwangsweise Beitreibung der Unterhaltsforderungen abwartet,
anstatt diese außerhalb der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, da-
durch - etwa im Hinblick auf schuldnerschützende Vorschriften - Vorteile
erlangen kann, ist eine mögliche Folge jeder vollstreckungsrechtlichen
Maßnahme. Darin liegt kein spezielles Problem, das gerade mit dem
fehlenden Gleichlauf der §§ 1609, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und des
§ 850d Abs. 2 ZPO verbunden ist.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Dr. Kessal-Wulf