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BGH Beschluß vom 09.05.2003 – IXa ZB 73/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 73/03

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609

Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allge- meinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrecht- lichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichti- gen.

BGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 73/03 - LG Bielefeld AG Oeynhausen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 9. Mai 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den

Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

vom 18. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: bis 600

Gründe:

I. Die am 18. Oktober 1983 geborene Gläubigerin lebt im Haushalt

ihrer Mutter und besucht eine allgemeinbildende Schule. Sie hat gegen

den Schuldner, ihren Vater, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß über

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:11)(cid:23)(cid:19)(cid:10)(cid:24)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:17) (cid:11)!(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:4)(cid:0)

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laufenden und rückständigen Unterhalts beantragten Pfändungs- und Ü-

berweisungsbeschluß vom 18. Oktober 2002, der die Ansprüche des

Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künf-

tiges Arbeitseinkommen erfaßt, ist der pfändungsfreie Betrag auf netto

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

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atlich festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Schuldners

hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Betrag auf 1.203

(cid:15)(cid:6)(cid:17)%(cid:19)4(cid:5)(cid:4)*653,

e-

setzt, da dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren

- minderjährigen - Kindern nachkomme. Das Landgericht hat die soforti-

ge Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie

sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde führt nicht zum Erfolg.

1. Das Landgericht ist der Auffassung, die noch minderjährigen

Geschwister der Gläubigerin seien gemäß § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO

vorrangig zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung in § 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB sei zwar unter den dort genannten Voraussetzungen eine

Gleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder mit minderjährigen un-

verheirateten Kindern erfolgt. Eine entsprechende Regelung sei in

§ 850d Abs. 2 ZPO jedoch nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei dort

das vollstreckungsrechtliche Rangverhältnis dahin festgelegt, daß min-

derjährige Kinder den übrigen Abkömmlingen vorgingen. Es sei nicht das

Ziel des Gesetzgebers gewesen, eine völlige Gleichstellung volljähriger

unverheirateter Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB mit min-

derjährigen unverheirateten Kindern zu erreichen.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die unterbliebene An-

passung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO beruhe auf einem Redakti-

onsversehen des Gesetzgebers. Werde die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

vollzogene Gleichstellung nicht auch bei der Anwendung des § 850d

Abs. 2 ZPO umgesetzt, liefe die materiell-rechtliche Regelung weitge-

hend leer, da Unterhaltsansprüche oftmals nur im Wege der Zwangsvoll-

streckung zu realisieren seien. Zudem stehe sich der Unterhaltspflichti-

ge, der unter Beachtung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB freiwillig Leis-

tungen erbringe, schlechter als derjenige, der es auf Vollstreckungsmaß-

nahmen ankommen lasse.

2. Das vermag nicht zu überzeugen.

a) Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der pfän-

dungsfreie Betrag auf Antrag des Schuldners zu Recht heraufgesetzt

worden ist. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt zutreffend die

nach § 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge mehrerer Unterhalts-

gläubiger. Danach kommt den minderjährigen Geschwistern der Gläubi-

gerin der Vorrang zu. Während jene in § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO an

erster Stelle der möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, ist

die volljährige Gläubigerin nachrangiger Abkömmling im Sinne des

§ 850d Abs. 2 Buchst. c ZPO (vgl Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d

Rdn. 17; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1112; Schuschke/

Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO

Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 850d

Rdn. 6, 8; MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850d Rdn. 16; Zimmer-

mann, ZPO 6. Aufl. § 850d Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d

Rdn. 17). Die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene unterhaltsrechtli-

che Privilegierung für volljährige unverheiratete Kinder, die bis längstens

zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten

Kindern gleichstehen, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines El-

ternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befin-

den, findet vollstreckungsrechtlich keine Entsprechung. Die Gläubigerin

kann daher nicht verlangen, daß bei der zwangsweisen Durchsetzung ih-

res Unterhaltsanspruchs für den Schuldner lediglich ein Selbstbehalt von

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gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO von seinem pfändbaren Einkommen ü-

ber den zur Deckung seines notwendigen eigenen Unterhalts erforderli-

chen Betrag hinaus soviel zu belassen ist, als er für die Erfüllung seiner

laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den der Gläubigerin

vorgehenden Berechtigten bedarf.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht keine Ver-

anlassung, die durch den Gesetzgeber nicht erfolgte Angleichung der

vollstreckungsrechtlichen Regelungen an die materiell-rechtlichen Be-

stimmungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB durch eine entsprechende

Anwendung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO auf privilegierte volljährige

Kinder zu bewirken. Es ist bereits nicht erkennbar, daß die fehlende An-

passung der angeführten Vorschriften auf einer Regelungslücke beruht,

die dem Gesetzgeber planwidrig unterlaufen ist. Denn schon im mate-

riell-rechtlichen Bereich ist keine völlige Gleichstellung volljähriger un-

verheirateter Kinder, die die besonderen Voraussetzungen des § 1603

Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllen, mit minderjährigen unverheirateten Kindern

beabsichtigt. Die längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres be-

stehende Privilegierung volljähriger unverheirateter Kinder beschränkt

sich auf eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 Abs. 2

Satz 1 BGB) und - bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unter-

haltspflichtigen - auf eine bevorzugte Rangstellung, die sie neben den

minderjährigen unverheirateten Kindern im Verhältnis zu den übrigen be-

dürftigen Unterhaltsberechtigten haben (§ 1609 BGB). Soweit sie im

Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemei-

nen Schulausbildung befinden, erscheint ihre Lebensstellung ungeachtet

der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit derjenigen minder-

jähriger Kinder vergleichbar und eine Gleichstellung im Rahmen der

§§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB daher geboten (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).

Die Neufassung der Rangfolge in § 1609 BGB, die volljährige unverhei-

ratete Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Kreis der

bevorzugten Kinder einbezieht, beruht auf dem Bestreben, bei Kindern

bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres die trotz unverän-

derter Lebenssituation sonst erforderlich werdenden Abänderungsklagen

und Neuberechnungen ihrer Unterhaltsansprüche und - gegebenenfalls -

auch derjenigen anderer Unterhaltsberechtigter zu vermeiden (aaO

S. 22; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 786). Die vollstreckungs-

rechtlichen Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß Kinder, die von

einem Elternteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt ver-

langen können, aus Titeln über einen Anspruch auf Unterhalt iSd

§ 1612a BGB vollstrecken können, ohne daß der Unterhaltspflichtige ei-

ne Vollstreckungsgegenklage auf den Eintritt der Volljährigkeit stützen

könnte; die Durchsetzung von Regelunterhaltstiteln wird auf diese Weise

erleichtert (Schuschke/Walker, aaO § 798a ZPO Rdn. 1, 2).

c) Das allein rechtfertigt es nicht, in das vollstreckungsrechtliche

Rangsystem mehrerer Unterhaltsgläubiger einzugreifen, um auch inso-

weit eine Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder herbei-

zuführen. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages

iSd § 850d ZPO unabhängig von der materiell-rechtlichen Bestimmung

des Unterhaltsanspruchs und des materiell-rechtlichen Rangverhältnis-

ses mehrerer Bedürftiger, sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreichen.

Der Gesetzgeber hat es in § 850d Abs. 2 ZPO beim Vorrang der min-

derjährigen Kinder auch gegenüber den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

privilegierten volljährigen Kindern belassen.

Die Rechtsbeschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht ein-

wenden, der nach § 1603 Abs. 2 BGB erweiterte Unterhaltsanspruch und

der nach § 1609 BGB gegebene bessere Rang liefen leer, könnten sie

vollstreckungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Die Vorschrift des

§ 850d ZPO ist nicht auf jede Vollstreckungsmaßnahme anwendbar. Sie

regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten

Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit von

dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind. Wie sich das Ver-

hältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander bestimmt, ergibt sich

dabei aus der in Absatz 2 festgelegten Rangfolge, die - wie erwähnt -

von der materiell-rechtlichen Rangbestimmung des § 1609 BGB i.V. mit

§ 1603 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Rechtsbeschwerde übersieht,

daß privilegierte volljährige Kinder über die §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB

einen materiell-rechtlichen Anspruch erhalten, der über den nicht privile-

gierter Abkömmlinge hinausgeht und nach seiner Titulierung die Vollstre-

ckung in anderweites Vermögen des Unterhaltsschuldners ermöglicht.

Auch bei freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners stehen sich

privilegierte volljährige Kinder über die genannten Bestimmungen besser

als andere Abkömmlinge, denn sie können sich gegenüber dem Unter-

haltsschuldner über den bevorzugten Rang hinaus auf dessen gestei-

gerte Leistungspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB und darauf berufen, er

müsse alle verfügbaren Mittel verwenden, um seiner Unterhaltsver-

pflichtung nachzukommen. Daß schließlich der Unterhaltsverpflichtete,

der eine zwangsweise Beitreibung der Unterhaltsforderungen abwartet,

anstatt diese außerhalb der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, da-

durch - etwa im Hinblick auf schuldnerschützende Vorschriften - Vorteile

erlangen kann, ist eine mögliche Folge jeder vollstreckungsrechtlichen

Maßnahme. Darin liegt kein spezielles Problem, das gerade mit dem

fehlenden Gleichlauf der §§ 1609, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und des

§ 850d Abs. 2 ZPO verbunden ist.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Dr. Kessal-Wulf