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BGH Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 80/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Mai 2003 in der Strafsache gegen

3 StR 80/03

1.

2.

wegen zu 1.: Bandendiebstahls u. a. zu 2.: Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des An- geklagten M. dahin klargestellt, daß auch das Urteil des Amtsge- richts Berlin-Tiergarten vom 28. Juni 2001 einbezogen ist (vgl. Eisen- berg, JGG 9. Aufl. § 54 Rdn. 20).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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