Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.05.2003 – VI ZB 22/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für

das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die

Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerenden

Beschluß, mit dem das Landgericht seine Berufung als verspätet verworfen und

seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesge-

richtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für ihn

Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspfle-

gerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder zurückgenommen.

II.

Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Er zeigt die gesetzlichen Vor-

aussetzungen für die Bestellung eines sog. Notanwalts nicht auf. Die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz

zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus-

sichtslos erscheint. Ihre Bemühungen dazu hat die Partei darzulegen (vgl. Se-

natsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - VersR 2000, 649; BGH,

Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016).

Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Über-

nahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als der

Nichtzahlung eines Vorschusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1966

- V ZR 166/63 - NJW 1966, 780 und vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR

ZPO § 78 b - Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember

1999 - VI ZR 219/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 398/98) das Man-

dat nicht übernommen haben. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers,

er finde keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, der die Rechts-

beschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte

Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung eines

Notanwalts nicht.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll