BGH Beschluß vom 13.05.2003 – VI ZB 22/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerenden
Beschluß, mit dem das Landgericht seine Berufung als verspätet verworfen und
seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesge-
richtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für ihn
Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspfle-
gerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder zurückgenommen.
II.
Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Er zeigt die gesetzlichen Vor-
aussetzungen für die Bestellung eines sog. Notanwalts nicht auf. Die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus-
sichtslos erscheint. Ihre Bemühungen dazu hat die Partei darzulegen (vgl. Se-
natsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - VersR 2000, 649; BGH,
Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016).
Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Über-
nahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als der
Nichtzahlung eines Vorschusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1966
- V ZR 166/63 - NJW 1966, 780 und vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR
ZPO § 78 b - Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember
1999 - VI ZR 219/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 398/98) das Man-
dat nicht übernommen haben. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers,
er finde keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, der die Rechts-
beschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte
Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung eines
Notanwalts nicht.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll