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BGH Urteil vom 13.05.2003 – X ZR 226/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Mai 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja

ja

Momentanpol

GebrMG (1986) § 5 Abs. 1

Daß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die ursprüngli-

che Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzwei-

gung als solcher nicht entgegen. Aus Änderungen, die gegenüber der

Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, können jedoch auch hier

Rechte nicht hergeleitet werden.

Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im Ver-

letzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen

kann, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt einge-

reicht worden sind, besteht nicht.

BGH, Urt. v. 13. Mai 2003 - X ZR 226/00 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 25. Oktober 2000 ver-

kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Inhaber eines in der Zwischenzeit widerrufenen, eine

"landwirtschaftliche Mäh- und Heumaschine" betreffenden europäischen

Patents sowie des im Jahr 1997 durch Zeitablauf erloschenen, aus der

europäischen Patentanmeldung abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters

89 ... (Klagegebrauchsmusters). Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmu-

sters lautet:

"Mäh- oder Heumaschine mit mindestens einem rotieren[d] antreib-

baren Mäh- oder Rechwerk (12, 22), das mit als Mähmesser oder

als Rechzinken ausgebildeten, eine Arbeitsebene definierenden

Werkzeugen versehen und mittels einer Ausgleichsvorrichtung (A1,

A2, A3, A4) an einem mit einem Schlepper verbindbaren Tragge-

stell abgestützt und um mindestens eine quer zur Fahrtrichtung

verlaufende Schwenkachse schwenkbar ist, wobei die Schwenk-

achse des Mäh- oder Rechwerks (12, 22) durch einen unterhalb der

Arbeitsebene angeordneten Momentanpol (M) verläuft, dadurch ge-

kennzeichnet, daß die Anordnung des Momentanpols (M) derart

erfolgt, daß in Betriebsstellung die Vorderseite (12‘) des Mäh- oder

Rechwerks (12, 22) bei Vorwärtsfahrt beim Auftreffen auf ein Hin-

dernis gewichtsentlastet hochschwenkt und der Momentanpol (M)

in Fahrtrichtung nicht vor der Vorderseite (12‘) des Mäh- oder

Rechwerks (12, 22) liegt."

Die Klägerin stellt eine Mähmaschine her und vertreibt diese unter der

Bezeichnung "... heuer". Der Kläger hat hierin eine Verletzung seiner

Schutzrechte gesehen und die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft

und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf das europäische Patent

gestützt war; soweit sie auf das Klagegebrauchsmuster gestützt war, hat es sie

abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die

Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete

Revision des Klägers insoweit angenommen, als diese sich gegen die

Bestätigung der Abweisung der Klage aus dem Klagegebrauchsmuster richtete.

In diesem Umfang hat er den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 23.9.1999

- X ZR 57/97, auszugsweise veröffentlicht in der Schulte-Kartei PatG 139.42 Nr.

22). Der Kläger hat sein Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsbegehren

weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung begehrt und

sich im wesentlichen darauf gestützt, daß das Klagegebrauchsmuster nicht

schutzfähig und nicht durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sei.

Daraufhin hat der Kläger das Gebrauchsmuster hilfsweise mit eingeschränkten

Schutzansprüchen geltend gemacht, die er als durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckt, schutzfähig und durch die Mähmaschine der Beklagten

verletzt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-

sen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die

Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die

Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat einen Schutz durch das Klagegebrauchsmu-

ster als nicht begründet angesehen, soweit sich der Kläger auf dessen

Schutzansprüche in der der Eintragung zugrunde liegenden Fassung gestützt

hat. Es hat - im Anschluß an eine entsprechende Feststellung der Technischen

Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren

gegen das europäische Patent - festgestellt, daß die Merkmale des kennzeich-

nenden Teils des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch die

ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt seien. Diese

tatrichterliche

Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Damit können aber, wie

das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die vom Kläger weiterhin

verfolgten Klageansprüche nicht auf das Gebrauchsmuster

in seiner

eingetragenen Fassung gestützt werden.

II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch die vom Kläger im

Verfahren hilfsweise geltend gemachten Schutzansprüche könnten an der

Klageabweisung nichts ändern, weil deren Einreichung nicht zu einer

Veränderung der Schutzrechtslage führe. Der Gegenstand des Gebrauchsmu-

sters werde durch die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung

gekennzeichnet. Die "Hilfsansprüche" seien nicht zu den Gebrauchsmusterun-

terlagen gelangt und der eingetragenen Fassung des Klagegebrauchsmusters

nicht zu entnehmen. Ein Gebrauchsmusterschutz könne aus ihnen nicht

hergeleitet werden.

2. Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg als von

Rechtsfehlern beeinflußt an.

a) Dabei ist für das Revisionsverfahren mangels abweichender Feststel-

lungen im Berufungsurteil davon auszugehen, daß der Gebrauchsmusterschutz

so, wie er durch den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise geltend

gemacht wird, durch die ursprüngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen

des europäischen Patents gedeckt ist und daß sich der Kläger deshalb zur

Beseitigung der Erweiterung grundsätzlich auf diese Schutzansprüche

zurückziehen konnte. Weiter ist davon auszugehen, daß sich der nunmehr

geltend gemachte Schutzumfang innerhalb des Schutzbereichs hält, wie er sich

nach § 12a GebrMG aus den der Eintragung zugrunde liegenden Schutzan-

sprüchen im Fall ihrer Schutzfähigkeit hätte ergeben können.

b) Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser beru-

henden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß die abgezweigte

Gebrauchsmusteranmeldung

über

die

europäische Patentanmeldung

hinausging. Der Auffassung, daß ein solches Hinausgehen die Abzweigung

insgesamt unwirksam mache (so BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963; Mes PatG

§ 5 GebrMG Rdn. 5; Loth § 5 GebrMG Rdn. 11), vermag der Senat nicht

beizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer GRUR 1993, 223, 230 und diesem

folgend Benkard PatG GebrMG 9. Aufl. § 5 GebrMG Rdn. 4; Busse PatG 5.

Aufl. § 5 GebrMG Rdn. 11; jetzt wohl auch Bühring GebrMG 6. Aufl. § 5 Rdn.

31). Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG folgt eine

solche Unwirksamkeit nicht; für eine so weitreichende dem Gebrauchsmuster-

anmelder nachteilige Rechtsfolge besteht auch keine sachliche Notwendigkeit.

daß aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte

nicht hergeleitet werden können. Auch wenn sich diese Bestimmung

unmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprüngli-

chen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von

Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der

ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene Regelung dar; sie

zieht aus anläßlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen,

aber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und

vermeidet es insbesondere, sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen

Konsequenzen zu belasten. Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen

Ausgangspunkt ersichtlich nicht anders gesehen.

c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Auffassung beige-

treten werden, daß der Gebrauchsmusterschutz so, wie er durch den Kläger im

vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise geltend gemacht wird, deshalb nicht zur

Grundlage der Klageanträge gemacht werden könne, weil entsprechende

Schutzansprüche nicht zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters eingereicht

worden seien. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im

Verletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen

könne, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht

worden sind, besteht nämlich nicht.

Wer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen

wird, kann - anders als beim Patent - nicht nur in einem gesonderten

behördlichen Verfahren (§§ 16 f. GebrMG 1986), sondern auch im Verletzungs-

streit geltend machen, daß Gebrauchsmusterschutz nach § 11 GebrMG durch

die Eintragung nach § 13 Abs. 1 GebrMG nicht begründet worden ist (vgl.

Busse, PatG 5. Aufl. vor § 15 GebrMG Rdn. 11). Dabei dient das weitgehend an

das Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Gebrauchsmusterlöschungsverfah-

ren ähnlich wie jenes der allgemeinverbindlichen Klärung der Rechtsbeständig-

keit des Gebrauchsmusters. Mit der Berufung auf die fehlende Begründung von

Gebrauchsmusterschutz nach § 13 Abs. 1 GebrMG im Verletzungsstreit ist dem

aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch Genommenen demgegenüber ein

einfaches Mittel an die Hand gegeben, sich im Prozeß unmittelbar auf einen

Sachverhalt zu berufen, den er an sich auf aufwendigere Weise auch im

Löschungsverfahren geltend machen könnte. Diese Möglichkeit dient damit

allein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das Löschungs-

verfahren aber nicht einer - im Umfang der Löschung - allgemeinverbindlichen

Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Gebrauchsmu-

sterschutz besteht. Deshalb besteht kein Anlaß und keine Notwendigkeit, die

Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit

über das für die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen. Es

genügt deshalb zu prüfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch

die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der

Gebrauchsmustereintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche liegende

Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene, Dritten

nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfaßt. Dagegen besteht

für die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den

Gebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegenüber

der Allgemeinheit verbindlichen Erklärung darauf festzulegen, wieweit er das

Gebrauchsmuster verteidigen will. Will der als Verletzer

in Anspruch

Genommene - etwa aus Gründen einer über den Einzelfall hinausgehenden

Rechtssicherheit - das erreichen, so steht es ihm frei, von sich aus das

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu betreiben;

ist andererseits der

Gebrauchsmusterinhaber daran interessiert, gegenüber der Allgemeinheit von

sich aus zu erklären, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will, so kann

er sich hierfür der von der Praxis entwickelten Instrumente bedienen. Maßstäbe

dafür, welche Verhaltensweisen dem Gebrauchsmusterinhaber auf die

Geltendmachung mangelnder Rechtsbeständigkeit im Verletzungsprozeß zur

Verfügung stehen, lassen sich hieraus nicht ableiten. Da das Verhalten der

Parteien im Verletzungsprozeß keine Auswirkungen für die Allgemeinheit

entfaltet, stellt sich das von der Beklagten angesprochene Rechtssicherheits-

problem von vornherein nicht.

Den sich hiernach für die Geltendmachung eingeschränkten Schutzes

ergebenden Anforderungen hat der Kläger dadurch genügt, daß er hilfsweise

Anspruchsfassungen formuliert hat, deren Schutzfähigkeit er behauptet hat und

unter die nach seinem Vortrag die angegriffene Mähmaschine der Beklagten

fällt.

III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Das

Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sache zu prüfen

haben, ob der geltend gemachte Schutz eine durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckte Beschränkung darstellt und sich im Rahmen der der

Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters

hält. Soweit dies zu bejahen ist, wird es - solange nicht eine nach § 19 Satz 3

GebrMG bindende Entscheidung vorliegt - zu prüfen haben, ob das

Gebrauchsmuster in diesem Umfang schutzfähig war.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf