BGH Urteil vom 13.05.2003 – XI ZR 1/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
5. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom
29. November 2000 hinsichtlich eines Teils der Kla-
geforderung in Höhe von 150.961,11 DM nebst Zinsen
zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine luxemburgische Bank, verlangt von dem Be-
klagten 487.433,91 DM nebst Zinsen zum Ausgleich des Sollsaldos auf
einem Konto, das sie für ihn geführt hat. Über dieses Konto hat der Be-
klagte zahlreiche Börsentermingeschäfte abgewickelt, die zu erheblichen
Verlusten geführt haben.
Der Beklagte verweigert den Ausgleich des Sollsaldos mit der Be-
gründung, die Börsentermingeschäfte seien für ihn mangels Terminge-
schäftsfähigkeit unverbindlich gewesen. Die Klägerin hält die Börsenter-
mingeschäfte für verbindlich und hat im Berufungsrechtszug ergänzend
vorgetragen, der Sollsaldo des Kontos beruhe nicht ausschließlich auf
den Verlusten aus Börsentermingeschäften, sondern im Umfang von
150.961,11 DM darauf, daß die Auszahlungen an den Beklagten seine
Einzahlungen um diesen Betrag überstiegen hätten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der er-
kennende Senat hat die Revision der Klägerin nur hinsichtlich eines Teils
der Klageforderung in Höhe von 150.961,11 DM nebst Zinsen angenom-
men.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Kläge-
rin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine
Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet; sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Be-
deutung, im wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Sollsaldos bestehe
nicht, weil die zugrunde liegenden Börsentermingeschäfte des Beklagten
nach den §§ 61, 53 BörsG unverbindlich seien. Soweit die Klägerin im
Berufungsverfahren 150.961,11 DM als Differenz der Ein- und Auszah-
lungen auf dem streitgegenständlichen Konto verlange, werde ein Berei-
cherungsanspruch aufgrund eines neuen Sachvortrags geltend gemacht.
Darin liege eine Klageänderung (Änderung des Klagegrunds), der der
Beklagte nicht zugestimmt habe und die das Berufungsgericht nicht als
II.
Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, sich mit dem Vor-
trag der Klägerin zu den Ein- und Auszahlungen auf dem streitgegen-
ständlichen Konto in der Sache zu befassen, halten seine Ausführungen
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das neue Vorbringen der Klägerin stellt keine Klageänderung dar.
Mit ihrem Vortrag zu den Ein- und Auszahlungen auf dem streitgegen-
ständlichen Konto hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts keinen neuen Bereicherungsanspruch in den Rechtsstreit ein-
geführt. Sie hat vielmehr nach wie vor ihre Saldoforderung aus einem
Kontokorrent (§ 355 HGB) geltend gemacht und lediglich den Versuch
unternommen, den Termineinwand des Beklagten für einen Teil dieser
Saldoforderung mit der Behauptung zu entkräften, der Saldo beruhe zu
einem bestimmten Teil nicht auf Börsentermingeschäften, sondern auf
der Differenz von Ein- und Auszahlungen. Darin liegt eine Ergänzung der
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin, die am Klage-
grund nichts ändert und nach § 264 Nr. 1 ZPO nicht als Klageänderung
anzusehen ist.
Der Vortrag der Klägerin ist auch - falls er sich entgegen dem
Bestreiten des Beklagten als zutreffend erweisen sollte - geeignet, der
Klage in Höhe der behaupteten Differenz zwischen Ein- und Auszahlun-
gen zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Umfang beruht das Berufungs-
urteil daher darauf, daß das Berufungsgericht es zu Unrecht abgelehnt
hat, sich mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinanderzusetzen
und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
III.
Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben wer-
den, in dem der erkennende Senat die Revision der Klägerin angenom-
men hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl