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BGH Urteil vom 13.05.2003 – XI ZR 1/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

5. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das

Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom

29. November 2000 hinsichtlich eines Teils der Kla-

geforderung in Höhe von 150.961,11 DM nebst Zinsen

zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine luxemburgische Bank, verlangt von dem Be-

klagten 487.433,91 DM nebst Zinsen zum Ausgleich des Sollsaldos auf

einem Konto, das sie für ihn geführt hat. Über dieses Konto hat der Be-

klagte zahlreiche Börsentermingeschäfte abgewickelt, die zu erheblichen

Verlusten geführt haben.

Der Beklagte verweigert den Ausgleich des Sollsaldos mit der Be-

gründung, die Börsentermingeschäfte seien für ihn mangels Terminge-

schäftsfähigkeit unverbindlich gewesen. Die Klägerin hält die Börsenter-

mingeschäfte für verbindlich und hat im Berufungsrechtszug ergänzend

vorgetragen, der Sollsaldo des Kontos beruhe nicht ausschließlich auf

den Verlusten aus Börsentermingeschäften, sondern im Umfang von

150.961,11 DM darauf, daß die Auszahlungen an den Beklagten seine

Einzahlungen um diesen Betrag überstiegen hätten.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der er-

kennende Senat hat die Revision der Klägerin nur hinsichtlich eines Teils

der Klageforderung in Höhe von 150.961,11 DM nebst Zinsen angenom-

men.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Kläge-

rin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine

Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81).

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet; sie führt zur

Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Be-

deutung, im wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Sollsaldos bestehe

nicht, weil die zugrunde liegenden Börsentermingeschäfte des Beklagten

nach den §§ 61, 53 BörsG unverbindlich seien. Soweit die Klägerin im

Berufungsverfahren 150.961,11 DM als Differenz der Ein- und Auszah-

lungen auf dem streitgegenständlichen Konto verlange, werde ein Berei-

cherungsanspruch aufgrund eines neuen Sachvortrags geltend gemacht.

Darin liege eine Klageänderung (Änderung des Klagegrunds), der der

Beklagte nicht zugestimmt habe und die das Berufungsgericht nicht als

sachdienlich im Sinne der §§ 523, 263 ZPO ansehe.

II.

Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, sich mit dem Vor-

trag der Klägerin zu den Ein- und Auszahlungen auf dem streitgegen-

ständlichen Konto in der Sache zu befassen, halten seine Ausführungen

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das neue Vorbringen der Klägerin stellt keine Klageänderung dar.

Mit ihrem Vortrag zu den Ein- und Auszahlungen auf dem streitgegen-

ständlichen Konto hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts keinen neuen Bereicherungsanspruch in den Rechtsstreit ein-

geführt. Sie hat vielmehr nach wie vor ihre Saldoforderung aus einem

Kontokorrent (§ 355 HGB) geltend gemacht und lediglich den Versuch

unternommen, den Termineinwand des Beklagten für einen Teil dieser

Saldoforderung mit der Behauptung zu entkräften, der Saldo beruhe zu

einem bestimmten Teil nicht auf Börsentermingeschäften, sondern auf

der Differenz von Ein- und Auszahlungen. Darin liegt eine Ergänzung der

tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin, die am Klage-

grund nichts ändert und nach § 264 Nr. 1 ZPO nicht als Klageänderung

anzusehen ist.

Der Vortrag der Klägerin ist auch - falls er sich entgegen dem

Bestreiten des Beklagten als zutreffend erweisen sollte - geeignet, der

Klage in Höhe der behaupteten Differenz zwischen Ein- und Auszahlun-

gen zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Umfang beruht das Berufungs-

urteil daher darauf, daß das Berufungsgericht es zu Unrecht abgelehnt

hat, sich mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinanderzusetzen

und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben wer-

den, in dem der erkennende Senat die Revision der Klägerin angenom-

men hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl