BGH Beschluss vom 14.05.2003 – 1 StR 122/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat war an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil
der Verteidiger Rechtsanwalt J. nach Einlegung der Revision
beim Landgericht seine Entpflichtung und der gewählte Verteidi-
ger Rechtsanwalt P. zugleich mit der Revisionsbegrün-
dungsschrift seine Beiordnung beantragt hat. Rechtsanwalt
P. hat die Revision mit Verfahrensrügen und der aus-
geführten Sachrüge gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 25. Februar
2003 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung von
Rechtsanwalt P. abgelehnt. Beiden Verteidigern ist
darauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349
Abs. 2 StPO am 31. März 2003 zugestellt worden. Erst nach Ab-
lauf der Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung dazu (gemäß
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat Rechtsanwalt P. - ein-
gehend beim Bundesgerichtshof am 16. April 2003 - sein Wahl-
mandat niedergelegt. Für ein Nachschieben von Verfahrensrügen
ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO kein Raum. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil
umfassend geprüft. Die erstinstanzliche Bestellung des Verteidi-
gers Rechtsanwalt J. wirkt im Revisionsverfahren fort. Soweit
Rechtsanwalt J. in seinem Entpflichtungsantrag mitgeteilt hat,
insoweit (Vertretung in der Revisionsinstanz) bestehe ein "Ver-
trauen in" seine "Tätigkeit nicht mehr", ist dies nicht näher be-
gründet. Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Re-
visionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einer
Gegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einer
Sachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung über
den Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts J. und den er-
neuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts P. an
das Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem BGHR StPO
§ 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach
verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.). Eine Beschwerde gegen die
Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. durch
den Strafkammervorsitzenden hat der Angeklagte - soweit er-
sichtlich - nicht erhoben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 10).
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit