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BGH Beschluss vom 14.05.2003 – 2 StR 98/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 4. November 2002 aufgehoben:

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die gefährliche Kör-

perverletzung (begangen am 13. März 2002) und

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung

(begangen am 13. März 2002) hat keinen Bestand.

Bei dieser Tat hatte die Angeklagte, der der Tatrichter für den Tatzeit-

punkt rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 21 StGB zugebilligt hat, dem

Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer in den Bauch gestoßen, an-

schließend aber seine Rettung veranlaßt. Zutreffend ist der Tatrichter davon

ausgegangen, daß die Angeklagte vom Totschlagsversuch freiwillig zurückge-

treten ist.

Bei der Strafzumessung für diese Tat hat der Tatrichter einen minder

schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB verneint auch unter

Berücksichtigung, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht wurden. Der

Tatrichter hat dabei insbesondere strafschärfend gewertet: "Durch ihre Tat hat

sich die Angeklagte bewußt über das höchste Rechtsgut eines Menschen hin-

weggesetzt und letztlich den Tod des Opfers in Kauf genommen."

Dies ist eine rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung. Ist der Täter

vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber we-

gen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf jeden-

falls der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend be-

rücksichtigt werden (vgl. BGHSt 42, 43 f.). Daß der Tatrichter hier mit dem an-

schließenden Satz (die Angeklagte hat andererseits nach dem Stich alles un-

ternommen, um das Leben des Geschädigten zu retten) die strafschärfende

Überlegung relativiert, räumt den Rechtsfehler nicht in seinem gesamten Ge-

wicht aus. Der Senat kann - trotz der maßvollen Strafe - nicht mit Sicherheit

ausschließen, daß der Tatrichter ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung eine

niedrigere Strafe verhängt hätte.

Hinzu kommt, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht deutlich

macht, ob er von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

Gebrauch gemacht hat. Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Die Strafzumes-

sungserwägungen beschränken sich insoweit darauf zu betonen, daß auch die

Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht zur Annahme eines min-

der schweren Falles führt.

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben,

da sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind. Ergänzende - nicht in Widerspruch

stehende - Feststellungen sind insoweit möglich.

Die Teilaufhebung zwingt hier nicht zur Aufhebung der weiteren Einzel-

strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 13. Februar 2002.

Daß der Tatrichter bei dieser zugunsten der Angeklagten gewertet hat, daß

neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet worden ist, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck