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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 119/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 4. September 2002 im Adhäsionsausspruch
aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des
Adhäsionsklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen ge-
richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt
jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverletzung
schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe
von vier Monaten aus einem weiteren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verhängt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger ein
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Schmerzensgeld in Höhe von 150.000
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Rente in Höhe von 100
es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämt-
liche nach Verkündung des Urteils entstehenden materiellen und immateriellen
Schäden aufgrund der von ihm begangenen Körperverletzung zu erstatten,
soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die hierge-
gen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen
Rechts.
Nach den Urteilsfeststellungen schüttelte der Angeklagte seinen zwei
Monate alten Sohn so heftig, daß der Kopf mehrfach mit Wucht nach vorne
gegen die Brust und nach hinten gegen die Schultern schlug. Durch dieses
Schütteln wurde das Gehirn irreversibel in schwerster Weise geschädigt, so
daß nur noch die Vitalfunktionen des Kindes aufrechterhalten werden.
Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhä-
sionsausspruch richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist gemäß § 405
Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag zur Erledi-
gung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlich-
rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten (BGH, Beschl. vom
19. November 2002 - 3 StR 395/02; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 405
Rdn. 4). So liegt es hier:
Die zivilrechtlichen Probleme des Falles erfordern die besondere Sach-
kunde des Zivilrichters. Wegen der schwersten Hirnschädigungen, die beim
Adhäsionskläger zum Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und weitgehend
zum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt haben, ist
die Bemessung des Schmerzensgeldes, insbesondere die Angemessenheit
des Verhältnisses zwischen Kapital- und Rentenbetrag, mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden. Hinzu kommt, daß sich der Anspruch auf Zahlung
von Schmerzensgeld gegen den in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen
lebenden Vater richtet, der den Adhäsionskläger bei der Ausübung der elterli-
chen Sorge verletzte.
Mangels Eignung des Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfah-
ren müssen die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzens-
geld und das Feststellungsurteil aufgehoben und von einer Entscheidung über
den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 a Abs. 2
StPO.
Tolksdorf Winkler von Lienen
Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert
sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf