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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 4 StR 124/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 124/03

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-

spruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die

Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-

gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-

prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-

hung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft

eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-

ser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,

321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-

zeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf

die Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September

1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah-

ren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist

daher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.

Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB

geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-

gerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-

lungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.

4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen

diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB

rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-

genommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem

vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-

Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom

29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-

senhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet

worden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66

Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;

Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).

Tepperwien Maatz

Athing

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Ernemann