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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 4 StR 124/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-
spruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die
Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-
gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-
prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-
hung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft
eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-
ser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,
321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-
zeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf
die Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September
1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah-
ren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist
daher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.
Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB
geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-
gerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-
lungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.
4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen
diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB
rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-
genommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem
vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-
Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom
29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-
senhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet
worden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66
Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;
Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).
Tepperwien Maatz
Athing
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Ernemann