Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2003 – I ZR 310/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148

ZPO noch die Frage, ob die Wahrnehmungspflicht von Verwertungsge-

sellschaften gemäß § 6 Abs. 1 WahrnG auch gegenüber "Zessionaren"

besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchen Umfang die

Prüfungspflicht einer Verwertungsgesellschaft hat, stellt sich im Streitfall

nicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 204.516,75

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher