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BGH Urteil vom 15.05.2003 – III ZR 43/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der

Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren

Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März

1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

Im Sommer 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-

zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen

wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-

hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer

Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und

der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N. -

H. (M. -V. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot

im August 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufver-

trag über einen LKW zum Preis von 235.128,80 DM. Ferner nahm er zur Fi-

nanzierung des Fahrzeugs Kredite über einen Gesamtbetrag von 188.000 DM

auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in

B. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Oktober 1991,

obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem

Wohnort aus zu führen.

Unter dem 25. September 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-

präsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-

schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -

Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort

B. -E. gestellt. Am 22. Oktober 1991 erteilte das Landratsamt L.

dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem

Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium unter dem 23. September

1991 ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am

4. November 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befri-

stung vom 15. Oktober 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt

war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen die-

ser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen

einer Genehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunter-

nehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend

Gebrauch machte.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-

kehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-

unternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für

eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen

Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Eine Verlängerung seiner Kon-

zession für die Zeit nach dem 30. Juni 1992 erhielt der Kläger nicht. Er führte

den Betrieb noch eine Zeitlang fort. Im Mai 1993 zog die finanzierende Bank

den Lastwagen ein.

Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen

geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-

sches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für

die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-

ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser

der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-

genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung

der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzes-

sion auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Ne-

benintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blan-

kourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervoll-

ständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998

der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin

der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des

Klägers, rechtskräftig verurteilt.

Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 280.676,26 DM ge-

richteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie hinsichtlich des

jetzt nur noch beklagten Freistaats abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der

Kläger insoweit seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebe-

nintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH

herausgegeben habe, wofür spreche, daß das Ausstellungsdatum der Geneh-

migung vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandes-

gericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungs-

urkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom

Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW seien jedoch nicht

vom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Ge-

nehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maß-

nahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf

sechs Monate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei,

gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungs-

verfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den

Antragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die die-

ser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11

GüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er auf-

grund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht

aus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abwei-

chenden Praxis.

Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-

nienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-

bundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei,

daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-

zessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter die-

sen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe

zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den

Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen

grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung

auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch

gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-

mens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers ge-

hörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG

genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß

hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,

gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-

tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit

der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.

Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht gegeben. Es sei zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde

einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klä-

gers auszuhändigen.

Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein

Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-

sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das

beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB,

Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-

menen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren

maßgebend sind, nicht verneinen.

1.

Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-

genehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-

pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen

engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein

Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist

ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der

Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsur-

kunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,

daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-

che zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem

Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im

Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der

S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober

1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren

Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstand-

ort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen

zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen

Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner

erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum

Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,

sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische

Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.

2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte

Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des

Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,

263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,

332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter

Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-

standen und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen

Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-

nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit

wegen Betrugs überschritten wurde.

2.

Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-

senhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden

Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten

"Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden

könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125,

175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,

daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streit-

helfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde,

noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.

3.

Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht

die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-

lung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht.

Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter-

esse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-

schützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an

(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR

228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/

Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwal-

tungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-

rangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll

(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR

269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende

Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-

hang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines

Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Be-

klagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben

wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-

gung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-

tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts

zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50,

53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-

nienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen

Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit

angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich

der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-

heblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf

alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei

entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier

in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güter-

fernverkehr geeigneten Lastkraftwagens.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht

deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-

gonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen

alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der

Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht

dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-

gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von

ihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den

auch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des

Fahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts

geführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber

nicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei

Begründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts

im Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von

ca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei

seiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,

daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Schein-

standort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsge-

richt weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen

Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß

mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei

verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-

ge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.

4.

Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsge-

richt nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-

gen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Er-

satzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-

pflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-

sächlichen Feststellungen nachholen kann.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke