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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 232/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19

(100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1

ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungs-

austauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachge-

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kommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu dem

Abschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin ge-

führt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mit

der durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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