BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 232/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19
(100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1
ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungs-
austauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachge-
(cid:12)
kommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu dem
Abschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin ge-
führt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mit
der durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:14)(cid:12)