BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 316/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2001 wird nicht
angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 190.832,63
(373.236,20 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit genommen, auf die berufungs-
gerichtliche Beweiserhebung Einfluß zu nehmen
(vgl. hierzu BVerfG
NJW 2001, 2531). Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in
(cid:12)
der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat aus-
drücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt. Zu diesem Zeitpunkt
war ihm aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt, daß er als beweisfällig an-
gesehen wurde. Eines zusätzlichen Hinweises durch das Berufungsgericht be-
durfte es nicht.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:14)(cid:12)