Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 316/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2001 wird nicht

angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 190.832,63

(373.236,20 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit genommen, auf die berufungs-

gerichtliche Beweiserhebung Einfluß zu nehmen

(vgl. hierzu BVerfG

NJW 2001, 2531). Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in

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der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat aus-

drücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt. Zu diesem Zeitpunkt

war ihm aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt, daß er als beweisfällig an-

gesehen wurde. Eines zusätzlichen Hinweises durch das Berufungsgericht be-

durfte es nicht.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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