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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 335/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 21. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 235.922,22

(461.423,76 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die öffentliche Anzeige der Masseinsuffizienz vom 16. Februar 1994 ist

zum Beweis schon deshalb untauglich, weil nach dem eigenen Vorbringen des

Beklagten diese Masseinsuffizienz später beseitigt worden ist. Wenn dieser

Zustand dann wiederum nicht von Dauer war und sich von neuem eine Masse-

armut ergeben haben soll, kann sich der Verwalter zu deren Beweis nicht auf

die überholte Anzeige berufen. Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei dem

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Beklagten nicht gelungen, die Masseinsuffizienz für die letzte und angeblich

bis heute andauernde Unzulänglichkeitsphase darzulegen, läßt selbst dann,

wenn die Forderungen der Klägerin und ihres Miterben W. bei

den Passiva berücksichtigt werden, keine Rechtsfehler erkennen.

Entsprechendes gilt für die tatrichterliche Auslegung des notariellen An-

gebots vom 22. Juli 1992.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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